Artikel 3 VO (EG) 2006/952
Zuckererzeugung
(1) Unter „Zuckererzeugung” im Sinne von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist die in Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge zu verstehen von
- a)
- Weißzucker;
- b)
- Rohzucker;
- c)
- Invertzucker;
- d)
-
Sirupen einer der folgenden Kategorien, im Folgenden „Sirupe” genannt:
- i)
- Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 % aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind,
- ii)
- Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 % aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt sind.
(2) Die Zuckererzeugung umfasst nicht
- a)
- die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;
- b)
- die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;
- c)
- die Rohzuckermengen, hergestellt aus Sirupen, die nicht in dem diesen Rohzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;
- d)
- die Rohzuckermengen, hergestellt aus Sirupen, die nicht in demselben Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Rohzucker erzeugt worden ist;
- e)
- die Weißzucker- oder Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;
- f)
- die Mengen an Sirupen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Zucker oder Invertzucker verarbeitet werden;
- g)
- die Mengen an Zucker, Invertzucker und Sirupen, die im Veredelungsverkehr hergestellt worden sind;
- h)
- die Mengen an Invertzucker, hergestellt aus Sirupen, die nicht in dem diesen Invertzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;
- i)
- die Mengen an Invertzucker, hergestellt aus Sirupen, die nicht in demselben Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Invertzucker erzeugt worden ist.
(3) Die Zuckererzeugung wird folgendermaßen in Weißzucker ausgedrückt:
- a)
- bei Weißzucker ohne Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden;
- b)
- bei Rohzucker nach Maßgabe seines nach Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bestimmten Rendements;
- c)
- bei Invertzucker durch Multiplikation der Erzeugung mit dem Koeffizienten 1;
- d)
- bei Sirupen abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker, der gemäß den Absätzen 5 und 6 bestimmt wird;
- e)
- bei Sirupen aus Invertzucker abhängig vom Zuckergehalt, der anhand des Verfahrens der Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie (HPLC) ermittelt wird.
(4) Aus einem vorhergehenden Wirtschaftsjahr stammender Fegezucker wird abhängig von seinem Saccharosegehalt in Weißzucker ausgedrückt.
(5) Die Reinheit der Sirupe in Prozent wird errechnet, indem der Gesamtzuckergehalt durch den Trockenstoffgehalt dividiert und das Ergebnis mit 100 multipliziert wird. Der Trockenstoffgehalt wird nach der refraktometrischen Methode bestimmt.
(6) Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker wird berechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrads des betreffenden Sirups vermindert wird um das Ergebnis aus der Multiplikation des Koeffizienten 1,70 mit dem Unterschied zwischen dem Trockenstoffgehalt und dem Polarisationsgrad dieses Sirups.
Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker kann jedoch für ein ganzes Wirtschaftsjahr auf der Grundlage des tatsächlichen Sirupertrags ermittelt werden.
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