Artikel 2 VO (EG) 2006/952

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Rohstoff” : Zuckerrüben, Zuckerrohr, Zichorie, Getreide, unraffinierten Zucker und jede andere Zwischenstufe dieser Erzeugnisse, die zu einem Endprodukt verarbeitet werden soll;
b)
„Endprodukt” : Zucker, Inulinsirup oder Isoglucose;
c)
„Hersteller” : ein Unternehmen, das Endprodukte herstellt, ausgenommen Raffinerien gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006;
d)
„Lagerort” : ein Silo oder Lagerhaus.

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