Artikel 2 VO (EG) 2006/952
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Rohstoff” : Zuckerrüben, Zuckerrohr, Zichorie, Getreide, unraffinierten Zucker und jede andere Zwischenstufe dieser Erzeugnisse, die zu einem Endprodukt verarbeitet werden soll;
- b)
- „Endprodukt” : Zucker, Inulinsirup oder Isoglucose;
- c)
- „Hersteller” : ein Unternehmen, das Endprodukte herstellt, ausgenommen Raffinerien gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006;
- d)
- „Lagerort” : ein Silo oder Lagerhaus.
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