§ 16 ZuG 2007
Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2 erlassen, die bei der Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach den Regelungen dieses Abschnitts zugrunde zu legen sind.
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