§ 3 ZupfinstrumentAusbV
Fachrichtungen der Berufsausbildung
(1) Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt:
- 1.
- Gitarrenbau oder
- 2.
- Harfenbau.
(2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau von Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch Harfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die Berufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie für die Zwischen- und Gesellenprüfung die Regelungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entsprechend anzuwenden.
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