(Fundstelle: BGBl. I 2014, 880 - 886)
Abschnitt A: übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Zupfinstrumente nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheiden - b)
musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnen - c)
Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbestimmungen beachten - d)
Mensuren modellspezifisch festlegen
| 5 | |
- e)
Muster und Vorlagen analysieren, Materialeigenschaften berücksichtigen - f)
Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten
| | 2 |
2 | Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen - b)
Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen - c)
Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen - d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen - e)
Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
| 6 | |
3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen - b)
Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten - c)
Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen - d)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| 8 | |
4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen - b)
Materialien, insbesondere nach akustischen, statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten - c)
Werk- und Hilfsstoffe lagern, entsprechende Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
|
12 | |
| | - d)
Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen und Stemmen, manuell bearbeiten - e)
Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren - f)
Werkstoffe, insbesondere Hölzer, unter Berücksichtigung der mechanischen Eigenschaften biegen
| | |
5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen - b)
konstruktive Holzverbindungen herstellen, insbesondere durch Fügen, Schäften und Zinken - c)
Verbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln herstellen - d)
Verbindungen durch Leimen und Kleben herstellen und dabei Gesundheits- und Umweltschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachten
| 8 | |
6 | Herstellen und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
zeitgenössische und historische Verfahren der Oberflächenbehandlung und Gestaltung von Materialien, insbesondere von Hölzern, unterscheiden und zuordnen - b)
Oberflächen, insbesondere durch Wässern und Schleifen, vorbehandeln
| 4 | |
- c)
Verzierungen anbringen und Intarsien einlegen - d)
Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheiden - e)
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden - f)
Entsorgungsmaßnahmen von Gefahrstoffen durchführen, Sicherheitsregeln beachten - g)
Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren - h)
Auftragstechniken anwenden - i)
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
| | 7 |
7 | Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Bauweisen und Modelle von Korpussen oder Pedalkästen unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachten - b)
Formen und Schablonen herstellen und anwenden - c)
Korpusteile nach Modellformen aufzeichnen und aussägen sowie Positionen von Schallöffnungen festlegen - d)
Korpusteile herstellen, insbesondere nach Maßangabe hobeln und schleifen - e)
Zargenkränze, Muscheln oder Schalen herstellen - f)
Korpusteile ausarbeiten, Balance von Klang und Statik beachten - g)
Randeinlagen einpassen, verleimen und Korpusse verputzen - h)
Schallöffnungen schneiden und gestalten - i)
Leisten herstellen, verleimen und profilieren - j)
Korpusteile verleimen
| 18 | |
8 | Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachten - b)
Halsschienen einbauen - c)
Hälse und Köpfe herausarbeiten, gestalterische, ergonomische und statische Aspekte berücksichtigen oder
| 3 | |
- d)
Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachten - e)
Hälse und Kniee herausarbeiten, gestalterische, ergonomische und statische Aspekte berücksichtigen - f)
Hals-Knie-Verbindungen herstellen, Bohrungen, insbesondere für Wirbellöcher, herstellen
|
- g)
Hals- und Kopfverbindungen herstellen oder
| | 4 |
- h)
Säulen herstellen - i)
Hälse und Säulen verbinden, statische Aspekte berücksichtigen
|
9 | Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Griffbrettrohlinge bearbeiten - b)
Position der Bünde festlegen sowie Bundschlitze einschneiden - c)
Griffbretter aufleimen oder
| | 3 |
- d)
Harfenmechaniken unterscheiden und modellspezifisch auswählen - e)
Harfenhälse für die Aufnahme der Mechaniken vorbereiten - f)
Mechaniken unter Berücksichtigung von Mensuren einbauen
|
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
25. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen - b)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
| 3 |
2 | Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | Leistensysteme auswählen | 2 |
3 | Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | modellspezifische Hals-Korpus-Verbindungen, insbesondere durch Schwalbenschwanz-Verbindungen und Spanische Verbindung, herstellen | 7 |
4 | Herstellen von Griffbrettern und Stegen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Stegarten unterscheiden und Stege herstellen - b)
Griffbretter unter Berücksichtigung der Saitenlage auf Maß und Form bringen, modellspezifische Besonderheiten berücksichtigen
|
6 |
| | - c)
Bundeinteilungen unter Berücksichtigung der Mensur berechnen - d)
Griffbretter bundieren
| |
5 | Montieren von Tonabnahmesystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen - b)
Schaltpläne lesen und anwenden - c)
Schaltpläne erstellen - d)
elektronische Bauteile nach Verwendungszweck auswählen - e)
Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen, Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen - f)
Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
| 10 |
6 | Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Instrumentenkomponenten zusammenfügen - b)
Bünde bearbeiten - c)
Sättel herstellen und montieren - d)
Instrumente besaiten und stimmen - e)
Saitenlagen und Saitenführungen einrichten - f)
Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spielbarkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störgeräusche orten und beseitigen - g)
Instrumente verkaufs- und versandfertig machen
| 10 |
7 | Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen - b)
Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwenden - c)
Klangbewertung an Instrumenten durchführen, betriebliche Vorgaben berücksichtigen
| 4 |
8 | Reparieren von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren - b)
Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden absprechen - c)
Reparaturarbeiten durchführen - d)
historische Instrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
| 10 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
25. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen - b)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
| 5 |
2 | Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | Leistensysteme auswählen | 2 |
3 | Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Hälse nach belastungsspezifischen Merkmalen und instrumententypischen Gegebenheiten formen - b)
Hals für Halbtonmechaniken oder Mechanikanbauteile vorbereiten und ausarbeiten - c)
Säulen für Mechanikaufnahmen unterscheiden oder vorbereiten - d)
Säulen-Hals-Verbindungen nach Harfentyp durch Leim-, Schraub- oder Steckverbindungen herstellen
| 7 |
4 | Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
Mensurabstände einteilen und auf Saitenleisten übertragen - b)
Sattelpunkte durch Einbohren der Saitenlöcher auf der Saitenleiste festlegen - c)
Bauteile aus metallischen Werkstoffen durch Drehen, Fräsen, Bohren, Reiben und Gewindeschneiden bearbeiten
| 6 |
5 | Montieren von Tonabnahmesystemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen - b)
Schaltpläne lesen und anwenden - c)
Schaltpläne erstellen - d)
elektronische Bauteile nach Verwendungszweck auswählen - e)
Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen, Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen - f)
Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
| 4 |
6 | Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | - a)
Instrumentenkomponenten zusammenfügen - b)
Saitenhülsen und Saitenkrampen anbringen - c)
Stimmwirbel einsetzen, Sättel und Mechanik montieren - d)
Instrumente besaiten und stimmen - e)
Lage der Saiten einrichten - f)
Intonation durchführen - g)
Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spielbarkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störgeräusche orten und beseitigen
| 16 |
7 | Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | - a)
Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen - b)
Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwenden - c)
Klangbewertung an Instrumenten durchführen, betriebliche Vorgaben berücksichtigen
| 4 |
8 | Reparieren von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | - a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren - b)
Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden absprechen - c)
Reparaturarbeiten durchführen - d)
historische Instrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
| 8 |
Abschnitt D: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildungszeit |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | - a)
Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen - b)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel bereitstellen - c)
Materialbedarf berechnen - d)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen - e)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
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3 | |
| | - f)
ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwenden - g)
Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden
| | |
- h)
Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Teamarbeit ausführen - i)
Material disponieren, Zeitbedarf abschätzen - j)
Liefertermine beachten - k)
Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
| | 2 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | - a)
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen - b)
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern, Datenschutz beachten
| 2 | |
7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) | - a)
Skizzen anfertigen und anwenden - b)
Zeichnungen und Schnitte anfertigen, Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen - c)
technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
| 4 | |
- d)
Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung modellspezifischer Besonderheiten zum Einbau von Tonabnahmesystemen anwenden
| | 2 |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 8) | - a)
Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden - b)
Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell, akustisch und taktil, prüfen - c)
Zwischenkontrollen durchführen
| 3 | |
- d)
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren - e)
Qualität von Produkten kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren, Qualitätskriterien anwenden - f)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigen - g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| | 3 |
9 | Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten (§ 4 Absatz 5 Nummer 9) | - a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen - b)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
| 2 | |
- c)
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden - d)
Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen - e)
Kundenkontakte auswerten - f)
Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln - g)
Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen - h)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen
| | 3 |