§ 7 ZVEG
Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder,
- 2.
- Wohnanschrift,
- 3.
- Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder.
(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine Anwendung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.