§ 8 ZVEG
Aufbereitung
(1) Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 obliegt dem Statistischen Bundesamt.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzeldatensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung von Sonderaufbereitungen erforderlich ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.