§ 11 ZweiradAusbV
Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik,
- 3.
- Diagnosetechnik sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege zu begründen,
- b)
- Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen,
- c)
- Informationssysteme zu nutzen,
- d)
- Kunden zu beraten,
- e)
- Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu erklären,
- f)
- fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,
- g)
- Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,
- h)
- Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen oder nachzurüsten sowie
- i)
- Ergebnisse zu dokumentieren;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen:
- a)
- Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse, Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls sowie
- b)
- Instandsetzen von Fahrzeugsystemen oder Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- kraftfahrzeugtechnische Systeme und deren Funktionen zu beschreiben,
- b)
- Problemanalysen durchzuführen und Ergebnisse zu bewerten,
- c)
- Methoden der Instandsetzung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Kundenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen und Lösungswege aufzuzeigen,
- d)
- technologische und mathematische Sachverhalte und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kosten zu ermitteln,
- e)
- Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen sowie zulassungsrechtliche Vorschriften darzustellen sowie
- f)
- elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,
- b)
- Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,
- c)
- Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen, Lösungswege darzustellen,
- d)
- technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren und zu bewerten sowie
- e)
- die Vernetzung von Systemen eines Kraftfahrzeuges zu beschreiben und zu analysieren;
- 2.
- die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenaufträge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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