§ 10 ZwrMechMstrV
Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, sicherheitsrechtliche Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zweiradmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen und dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Montage-, Mess-, Fertigungs-,Herstellungs-, Instandhaltungs-, Prüf- und Diagnosetechniken den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,
- b)
- mögliche Störungen, auch in der Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsbereichen und Unterauftragnehmern, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise, Hersteller- und Produktinformationen sowie Herstellerfreigaben für die in § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e bezeichneten Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Materialien, Bauteile, Baugruppen und Systeme leistungsbezogen auswerten und erläutern,
- d)
- technische Arbeitspläne, Fertigungszeichnungen und Montageanweisungen unter Verwendung branchenspezifischer Software erarbeiten, bewerten und korrigieren sowie
- e)
- Wechselwirkungen zwischen Komponenten der in § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e bezeichneten Fahrzeuge beurteilen und ihre Auswirkungen auf das Gesamtsystem ableiten und dokumentieren,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Verkehrssicherheit,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern, sowie Maßnahmen zur Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Montage-, Mess-, Fertigungs-, Herstellungs-, Instandhaltungs-, Prüf- und Diagnosetechniken, erläutern und begründen,
- e)
- Softwarestände der einzelnen Systeme ermitteln, zwischenspeichern und aktualisieren sowie Fahrzeugbauteile codieren und kalibrieren,
- f)
- individuelle Bauteile unter Berücksichtigung von anerkannten Regeln der Technik und Wirkungsweise von Materialien und Werkstoffen herstellen sowie
- g)
- in § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e bezeichnete Fahrzeuge auswählen, umbauen, anpassen und herstellen sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Qualität von Fremdleistungen prüfen und dokumentieren,
- c)
- Leistungen dokumentieren,
- d)
- gesetzliche Dokumentationspflichten sicherstellen, insbesondere bei der Veränderung von Fahrwerkseigenschaften, und die technische Abnahme nach gesetzlichen Vorgaben vorbereiten,
- e)
- Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- f)
- Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung informieren,
- g)
- Leistungen abrechnen,
- h)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten sowie
- i)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen.
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