§ 2 ZwrMechMstrV
Meisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
- der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
- i)
- technologischer und gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Werk- und Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
- nach Maßgabe des Satzes 3 Leistungen erbringen an
- a)
- Fahrrädern, auch Lastenrädern, ohne Tretunterstützung,
- b)
- Fahrrädern, auch Lastenrädern, mit Tretunterstützung,
- c)
- Fahrzeugen nach EG-Fahrzeugklasse L im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- d)
- Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften oder
- e)
- aus den Buchstaben a, b, c oder d abgeleiteten Fahrzeugen, die im Rahmen der Hilfsmittelversorgung der medizinischen Rehabilitation oder der Physiotherapie dienen,
- 6.
- technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- die Montage-, Mess-, Prüf-, Diagnose-, Instandhaltungs-, Fertigungs-, Herstellungs- und Gestaltungstechniken,
- b)
- die digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien,
- c)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- d)
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- e)
- die Werkstattauslastung, das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel sowie
- f)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
- Hersteller- und Produktinformationen sowie Herstellerfreigaben beachten, Dokumentationen über die erbrachten Leistungen auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien anfertigen sowie technische Abnahmen vorbereiten,
- 8.
- Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
- 9.
- Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 10.
- fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
- 11.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und dem Kunden erläutern.
- 1.
- Fahrzeuge, Baugruppen, Bauteile, und Systeme überprüfen, herstellen und instand halten,
- 2.
- Fahrzeuge nach Satz 2 Nummer 5 Buchstabe e konstruieren, planen, herstellen und instand halten,
- 3.
- Fahrzeugkomponenten planen, konfigurieren und herstellen sowie
- 4.
- mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Komfort-, Assistenz-, Zusatz-, und Sicherheitssysteme überprüfen, instand halten, umrüsten und vernetzen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.