Artikel 12 RL 1999/13/EG
Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen
(1) Unbeschadet der Richtlinie 90/313/EWG ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Öffentlichkeit zumindest Anträge auf Genehmigung von Neuanlagen oder von wesentlichen Änderungen der Anlagen, für die eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 96/61/EG erforderlich ist, über eine angemessene Frist zugänglich gemacht werden, um ihr Gelegenheit zu geben, zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen, bevor die zuständige Behörde eine Entscheidung trifft. Unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG besteht keine Verpflichtung, die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Informationen aufzubereiten.
Die Entscheidung der zuständigen Behörde einschließlich mindestens eines Exemplars der Genehmigung sowie etwaige Aktualisierungen sind ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die für Anlagen geltenden allgemeinverbindlichen Regeln und das Verzeichnis der registrierten und genehmigten Tätigkeiten sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Die Ergebnisse der gemäß den Genehmigungs- oder Registrierungsvorschriften nach den Artikeln 8 und 9 durchzuführenden Überwachung der Emissionen, die der zuständigen Behörde vorliegen, sind ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Einschränkungen des Artikels 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 90/313/EWG hinsichtlich der Gründe für eine Ablehnung der Bereitstellung von Informationen durch eine Behörde, z. B., wenn es sich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt.
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