Artikel 11 RL 1999/13/EG

Informationssysteme und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie in Form eines Berichts. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG(1) ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen. Vorbehaltlich der Einschränkungen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 90/313/EWG(2) veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Berichte zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie diese auch der Kommission übermitteln. Der erste Bericht erstreckt sich auf den Zeitraum der ersten drei Jahre nach dem in Artikel 15 genannten Datum.

(2) Die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen müssen insbesondere hinreichend repräsentative Daten umfassen, damit nachgewiesen werden kann, daß die Anforderungen des Artikels 5 und gegebenenfalls die Anforderungen des Artikels 6 eingehalten werden.

(3) Die Kommission erstellt spätestens fünf Jahre nach der Vorlage der ersten Berichte durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Die Kommission unterbreitet diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat, erforderlichenfalls zusammen mit Vorschlägen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

(2)

ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.

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