Artikel 10 RL 1999/13/EG

Nichteinhaltung

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um bei einer festgestellten Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie folgendes sicherzustellen:

a)
Der Betreiber informiert die zuständige Behörde und ergreift Maßnahmen, um die erneute Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich sicherzustellen.
b)
Bei einer Nichteinhaltung, die eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht, und solange die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Bedingungen von Buchstabe a) nicht wiederhergestellt ist, wird der weitere Betrieb der Tätigkeit ausgesetzt.

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