Artikel 9 RL 1999/13/EG

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

(1) Die Einhaltung folgender Anforderungen ist zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachzuweisen:

Emissionsgrenzwerte für Abgase, Werte der diffusen Emissionen und Gesamtemissionsgrenzwerte;

Anforderungen des Reduzierungsplans nach Anhang II B;

Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3.

Anhang III enthält Leitlinien zur Lösungsmittelbilanz für den Nachweis der Einhaltung dieser Parameter.

Gasvolumina können dem Abgas zur Kühlung oder Verdünnung beigefügt werden, sofern dies technisch gerechtfertigt ist, dürfen jedoch bei der Bestimmung der Massenkonzentration der Schadstoffe im Abgas nicht berücksichtigt werden.

(2) Nach einer wesentlichen Änderung ist die Einhaltung erneut zu überprüfen.

(3) Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn

a)
keines der im Normalbetrieb erfaßten 24-Stunden-Mittel die Emissionsgrenzwerte übersteigt und
b)
keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.

(4) Bei periodischen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn bei einem Überwachungsvorgang

a)
der Mittelwert aller Einzelmessungen die Emissionsgrenzwerte nicht übersteigt und
b)
keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.

(5) Die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 7 und 8 ist anhand der Summe der Massenkonzentrationen der einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen zu überprüfen. In allen anderen Fällen ist die Einhaltung der Bestimmungen anhand der gesamten Masse des emittierten organisch gebundenen Kohlenstoffs zu überprüfen, es sei denn, daß Anhang II A etwas anderes bestimmt.

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