Artikel 8 RL 1999/13/EG

Überwachung

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betreiber einer Anlage, die unter diese Richtlinie fällt, der zuständigen Behörde einmal jährlich oder auf Verlangen Daten zur Verfügung zu stellen, die es der zuständigen Behörde gestatten, die Einhaltung dieser Richtlinie zu überprüfen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß bei Abgasleitungen, an die eine Vorrichtung zur Emissionsminderung angeschlossen ist und bei denen am Punkt des endgültigen Austritts durchschnittlich mehr als 10 kg/h organisch gebundenen Kohlenstoffs freigesetzt werden, ständig die Einhaltung der Anforderungen überwacht wird.

(3) In den anderen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß entweder kontinuierliche oder periodische Messungen durchgeführt werden. Bei periodischen Messungen sind bei jedem Meßvorgang mindestens drei Einzelmessungen vorzunehmen.

(4) Messungen sind nicht erforderlich, wenn zur Einhaltung dieser Richtlinie eine Vorrichtung zur Minderung der Emissionen im Abgas nicht nötig ist.

(5) Die Kommission sorgt auf der Grundlage der Daten, die im Zuge der Durchführung dieser Richtlinie in den drei Jahren nach dem in Artikel 15 genannten Datum gewonnen wurden, für einen Informationsaustausch über die Verwendung der Lösungsmittelbilanz in den Mitgliedstaaten.

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