Artikel 7 RL 1999/13/EG

Substitution

(1) Die Kommission stellt sicher, daß zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Branchen ein Informationsaustausch über die Verwendung organischer Stoffe und ihrer potentiellen Ersatzstoffe stattfindet. Sie prüft

die Gebrauchstauglichkeit,

die potentiellen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im allgemeinen und die Exposition am Arbeitsplatz im besonderen,

die potentiellen Auswirkungen auf die Umwelt sowie

die wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere das Kosten-Nutzen-Verhältnis der verfügbaren Alternativen,

um Leitlinien für die Verwendung von Stoffen und Techniken zu erstellen, die die potentiell geringsten Auswirkungen auf Luft, Wasser, Boden, die Ökosysteme und die menschliche Gesundheit haben. Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage des Informationsaustauschs Leitlinien für jede Tätigkeit.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die in Absatz 1 genannten Leitlinien bei der Genehmigung und bei der Formulierung allgemeinverbindlicher Regeln berücksichtigt werden.

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