Artikel 3 RL 1999/13/EG

Auflagen für Neuanlagen

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß

1.
alle Neuanlagen den Artikeln 5, 8 und 9 entsprechen;
2.
alle Neuanlagen, die nicht von der Richtlinie 96/61/EG erfaßt werden, vor ihrer Inbetriebnahme registriert oder genehmigt werden.

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