Artikel 4 RL 1999/13/EG

Auflagen für bestehende Anlagen

Unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um folgendes sicherzustellen:

1.
Bestehende Anlagen müssen den Artikeln 5, 8 und 9 spätestens zum 31. Oktober 2007 entsprechen.
2.
Alle bestehenden Anlagen müssen spätestens bis 31. Oktober 2007 registriert oder genehmigt worden sein.
3.
Wird bei zu genehmigenden oder zu registrierenden Anlagen der Reduzierungsplan gemäß Anhang II B angewendet, so ist dies den zuständigen Behörden spätestens bis 31. Oktober 2005 mitzuteilen.
4.
Bei Anlagen,

an denen eine wesentliche Änderung vorgenommen wird oder

die infolge einer wesentlichen Änderung erstmals unter diese Richtlinie fallen,

wird der betreffende Anlagenteil, der einer wesentlichen Änderung unterzogen wird, entweder als Neuanlage oder als bestehende Anlage eingestuft, sofern die Gesamtemissionen der gesamten Anlage nicht den Wert übersteigen, der erreicht worden wäre, wenn der wesentlich geänderte Anlagenteil als Neuanlage behandelt worden wäre.

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