Artikel 5 RL 1999/13/EG

Anforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen, um entweder durch Festlegung in den Genehmigungsbedingungen oder durch allgemeinverbindliche Vorschriften sicherzustellen, daß die Absätze 2 bis 12 eingehalten werden.

(2) Alle Anlagen müssen folgenden Bedingungen genügen:

a)
entweder Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Abgase und der Werte für die diffusen Emissionen oder Einhaltung der Grenzwerte für die Gesamtemissionen und Einhaltung der anderen Anforderungen des Anhangs II A

oder

b)
Einhaltung der Anforderungen des Reduzierungsplans gemäß Anhang II B.

(3)

a)
In bezug auf die diffusen Emissionen wenden die Mitgliedstaaten die Werte für diffuse Emissionen auf Anlagen als Emissionsgrenzwert an. Kann jedoch gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen werden, daß die Einhaltung dieses Wertes bei einer einzelnen Anlage technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, so kann die zuständige Behörde für die einzelne Anlage eine Ausnahme vorsehen, sofern keine wesentlichen Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten sind. Bei jeder einzelnen Ausnahmeregelung muß der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, daß die beste verfügbare Technik verwendet wird.
b)
Tätigkeiten, bei denen ein Betrieb unter gefaßten Bedingungen nicht möglich ist, können von den Anforderungen des Anhangs II A ausgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem genannten Anhang ausdrücklich vorgesehen ist. In diesem Fall ist dann der Reduzierungsplan gemäß Anhang II B einzuhalten, es sei denn, gegenüber der zuständigen Behörde wird glaubhaft nachgewiesen, daß diese Option technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist. In diesem Fall muß der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, daß die beste verfügbare Technik verwendet wird.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Einklang mit Artikel 11 über die Ausnahmeregelungen in bezug auf die Buchstaben a) und b) Bericht.

(4) Im Fall von Anlagen, bei denen der Reduzierungsplan nicht angewendet wird, müssen die Vorrichtungen zur Emissionsminderung, die nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie eingebaut werden, allen Anforderungen des Anhangs II A genügen.

(5) Bei Anlagen, in denen zwei oder mehr Tätigkeiten jeweils die Schwellenwerte nach Anhang II A überschreiten, gilt folgendes:

a)
Bei den in den Absätzen 6, 7 und 8 festgelegten Stoffen sind die Anforderungen dieser Absätze für die jeweilige Tätigkeit einzeln einzuhalten.
b)
Bei allen anderen Stoffen

i)
sind entweder die Anforderungen nach Absatz 2 für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten

oder

ii)
dürfen die Gesamtemissionen nicht die Werte überschreiten, die bei Anwendung von Ziffer i) erreicht worden wären.

(6) Stoffe oder Gemische, denen aufgrund ihres Gehalts an gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen(1) als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R45, R46, R49, R60 oder R61 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, werden in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Leitlinien durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische ersetzt.

(7) Bei Freisetzung der in Absatz 6 genannten flüchtigen organischen Verbindungen ist ein Emissionsgrenzwert von 2 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung gemäß Absatz 6 führen, 10 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.

(8) Bei Freisetzung von flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen die R-Sätze R40 oder R68 zugeordnet sind, ist ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung mit den R-Sätzen R40 oder R68 führen, 100 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.

Zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und der Umwelt muß die Freisetzung der in den Absätzen 6 und 8 genannten flüchtigen organischen Verbindungen so behandelt werden wie Emissionen aus einer unter gefaßten Bedingungen betriebenen Anlage, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist.

(9) Bei Freisetzung flüchtiger organischer Verbindungen, denen nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einer der in den Absätzen 6 und 8 genannten R-Sätze zugeordnet wird oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, sind die in den Absätzen 7 bzw. 8 genannten Emissionsgrenzwerte innerhalb der kürzestmöglichen Zeit einzuhalten.

(10) Es werden alle geeigneten Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.

(11) Bestehende Anlagen, die mit einer bestehenden Vorrichtung zur Emissionsminderung arbeiten und einen Emissionsgrenzwert von

50 mg C/Nm3 bei Verbrennungsanlagen bzw.

150 mg C/Nm3 bei anderen Vorrichtungen zur Emissionsminderung

einhalten, sind ab dem in Artikel 15 genannten Datum für eine Dauer von 12 Jahren von der Einhaltung der Abgas-Emissionsgrenzwerte in der Tabelle in Anhang II A entbunden, sofern die Gesamtemissionen der gesamten Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei einer Einhaltung aller Anforderungen der Tabelle erzielt worden wären.

(12) Weder der Reduzierungsplan noch die Anwendung des Absatzes 11 oder des Artikels 6 entbinden Anlagen, die die in den Absätzen 6, 7 und 8 angegebenen Stoffe freisetzen, von der Einhaltung der Anforderungen dieser Absätze.

(13) Wird für Stoffe, aufgrund deren eine Kennzeichnung mit R40, R68, R60 oder R61 erforderlich wird und die den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, eine Risikoabschätzung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93(2) und der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission(3) oder gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission(4) vorgenommen, so prüft die Kommission die Ergebnisse der Risikoabschätzung und ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(3)

ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.

(4)

ABl. L 227 vom 8.9.1993, S. 9.

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