ANHANG I RL 1999/2/EG

BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG DER BESTRAHLUNG VON LEBENSMITTELN

1. Die Bestrahlung von Lebensmitteln ist nur zulässig, wenn sie

technologisch sinnvoll und notwendig ist;

gesundheitlich unbedenklich ist und gemäß den vorgeschlagenen Bedingungen durchgeführt wird;

für den Verbraucher nützlich ist;

nicht als Ersatz für Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen oder für gute Herstellungs- oder Landwirtschaftsverfahren verwendet wird.

2. Die Bestrahlung von Lebensmitteln darf nur auf die folgenden Zwecke ausgerichtet sein:

Verringerung der Krankheitserreger in den Lebensmitteln durch Zerstörung pathogener Organismen;

Verringerung des Verderbs von Lebensmitteln durch Verzögern oder Anhalten von Verfallprozessen und durch Zerstörung verderbfördernder Organismen;

Verringerung der Verluste von Lebensmitteln durch vorzeitiges Reifen, Sprossung oder Keimung;

Befreiung der Lebensmittel vom Befall durch Schadorganismen der Pflanzen und Folgeerzeugnisse.

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