ANHANG II RL 1999/2/EG

QUELLEN IONISIERENDER STRAHLUNG

Lebensmittel dürfen nur mit den nachstehenden Arten ionisierender Strahlung behandelt werden:

a)
Gammastrahlen aus Radionukliden 60Co oder 137Cs.
b)
Röntgenstrahlen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 5 MeV oder darunter betrieben werden.
c)
Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 10 MeV oder darunter betrieben werden.

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