ANHANG I RL 1999/30/EG

GRENZWERTE UND ALARMSCHWELLE FÜR SCHWEFELDIOXID

I.
Grenzwerte für Schwefeldioxid

Grenzwerte werden in μg/m3. Das Volumen bezieht sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 °K und einem Druck von 101,3 kPa.
Mittelungs- zeitraumGrenzwertToleranzmargeZeitpunkt, bis zu dem der Grenzwert zu erreichen ist
1.
1-Stunden-Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
1 Stunde350 μg/m3 dürfen nicht öfter als 24mal im Kalenderjahr überschritten werden150 μg/m3 (43 %) bei Inkrafttreten dieser Richtlinie, lineare Reduzierung am 1. Januar 2001 und alle 12 Monate danach um einen gleichen jährlichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 20051. Januar 2005
2.
1-Tages-Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
24 Stunden125 μg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werdenkeine1. Januar 2005
3.
Grenzwert für den Schutz von Ökosystemen
Kalenderjahr und Winter (1. Oktober bis 31. März)20 μg/m3keine19. Juli 2001

II.
Alarmstufe für Schwefeldioxid

500 μg/m3, drei aufeinanderfolgende Stunden lang an Orten gemessen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 km2, oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum, je nachdem welche Fläche kleiner ist, repräsentativ sind.

III.
Mindestinformation der Öffentlichkeit bei Überschreiten der Alarmschwelle für Schwefeldioxid

Die Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten mindestens folgende Punkte umfassen:

Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitungen, sofern bekannt;

Vorhersagen:

Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderungen;

betroffener geographischer Bereich;

Dauer der Überschreitung;

gegen die Überschreitung potentiell empfindliche Personengruppen;

von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.

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