ANHANG II RL 1999/30/EG

GRENZWERTE FÜR STICKSTOFFDIOXID (NO<sub>2</sub>) UND STICKSTOFFOXIDE (NO<sub>x</sub>) UND ALARMSCHWELLE FÜR STICKSTOFFDIOXID

I.
Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide

Grenzwerte werden in μg/m3 angegeben. Das Volumen bezieht sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 °K und einem Druck von 101,3 kPa.
MittelungszeitraumGrenzwertToleranzmargeZeitpunkt, bis zu dem der Grenzwert zu erreichen ist
1.
1-Stunden-Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
1 Stunde200 μg/m3 NO2 dürfen nicht öfter als 18mal im Kalenderjahr überschritten werden50 % bei Inkrafttreten dieser Richtlinie, lineare Reduzierung am 1. Januar 2001 und alle 12 Monate danach um einen gleichen jährlichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 20101. Januar 2010
2.
Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
Kalenderjahr40 μg/m3 NO250 % bei Inkrafttreten dieser Richtlinie, lineare Reduzierung am 1. Januar 2001 und alle 12 Monate danach bis auf 0 % am 1. Januar 20101. Januar 2010
3.
Jahresgrenzwert für den Schutz der Vegetation
Kalenderjahr30 μg/m3 NOxkeine19. Juli 2001

II.
Alarmschwelle für Stickstoffdioxid

400 μg/m3, drei aufeinanderfolgende Stunden lang an Orten gemessen, die für die Lufqualität in einem Bereich von mindestens 100 km2, oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum, je nachdem welche Fläche kleiner ist, repräsentativ sind.

III.
Mindestinformation der Öffentlichkeit bei Überschreiten der Alarmschwelle für Stickstoffdioxid

Die Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten mindestens folgende Punkte umfassen:

Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitung, sofern bekannt;

Vorhersagen:

Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderungen;

betroffener geographischer Bereich;

Dauer der Überschreitung;

gegen die Überschreitung potentiell empfindliche Personengruppen;

von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.

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