ANHANG III RL 1999/30/EG
Mittelungszeit- raum | Grenzwert | Toleranzmarge | Zeitpunkt, bis zu dem der Grenzwert zu erreichen ist | |
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24 Stunden | 50 μg/m3 PM10 dürfen nicht öfter als 35mal im Jahr überschritten werden | 50 % bei Inkraftreten dieser Richtlinie, lineare Reduzierung am 1. Januar 2001 und alle 12 Monate danach um einen gleichen jährlichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2005 | 1. Januar 2005 |
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Kalenderjahr | 40 μg/m3 PM10 | 20 % bei Inkrafttreten dieser Richtlinie, lineare Reduzierung am 1. Januar 2001 und alle 12 Monate danach um einen gleichen jährlichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2005 | 1. Januar 2005 |
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24 Stunden | 50 μg/m3 PM10 dürfen nicht öfter als 7mal im Jahr überschritten werden | aus Daten abzuleiten, gleichwertig mit dem Grenzwert der Stufe 1 | 1. Januar 2010 |
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Kalenderjahr | 20 μg/m3 PM10 | 50 % am 1. Januar 2005, lineare Reduzierung alle 12 Monate danach um einen gleichen jährlichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2010 | 1. Januar 2010 |
Fußnote(n):
- (1)
Richtgrenzwerte, die im Lichte weiterer Informationen über die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt, über die technische Durchführbarkeit und über die bei der Anwendung der Grenzwerte der Stufe 1 in den Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen zu überprüfen sind.
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