ANHANG III RL 1999/30/EG

GRENZWERTE FÜR PARTIKEL (PM10)

STUFE 1 STUFE 2(1)
Mittelungszeit- raum Grenzwert Toleranzmarge Zeitpunkt, bis zu dem der Grenzwert zu erreichen ist
1.
24-Stunden-Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
24 Stunden 50 μg/m3 PM10 dürfen nicht öfter als 35mal im Jahr überschritten werden 50 % bei Inkraftreten dieser Richtlinie, lineare Reduzierung am 1. Januar 2001 und alle 12 Monate danach um einen gleichen jährlichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2005 1. Januar 2005
2.
Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
Kalenderjahr 40 μg/m3 PM10 20 % bei Inkrafttreten dieser Richtlinie, lineare Reduzierung am 1. Januar 2001 und alle 12 Monate danach um einen gleichen jährlichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2005 1. Januar 2005
1.
24-Stunden-Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
24 Stunden 50 μg/m3 PM10 dürfen nicht öfter als 7mal im Jahr überschritten werden aus Daten abzuleiten, gleichwertig mit dem Grenzwert der Stufe 1 1. Januar 2010
2.
Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
Kalenderjahr 20 μg/m3 PM10 50 % am 1. Januar 2005, lineare Reduzierung alle 12 Monate danach um einen gleichen jährlichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2010 1. Januar 2010

Fußnote(n):

(1)

Richtgrenzwerte, die im Lichte weiterer Informationen über die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt, über die technische Durchführbarkeit und über die bei der Anwendung der Grenzwerte der Stufe 1 in den Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen zu überprüfen sind.

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