ANHANG IV RL 1999/30/EG

GRENZWERT FÜR BLEI

Mittelungszeitraum Grenzwert Toleranzmarge Zeitpunkt, bis zu dem der Grenzwert zu erreichen ist
Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit Kalenderjahr 0,5 μg/m3(1) 100 % bei Inkrafttreten dieser Richtlinie, Reduzierung am 1. Januar 2001 und alle 12 Monate danach um einen gleichen jährlichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Januar 2005 oder 1. Januar 2010 in unmittelbarer Nachbarschaft bestimmter punktueller Quellen, die der Kommission mitgeteilt werden müssen. 1. Januar 2005 oder 1. Januar 2010 in unmittelbarer Nachbarschaft bestimmter industrieller Quellen an Standorten, die durch jahrzehntelange industrielle Tätigkeit belastet worden sind. Diese Quellen sind der Kommission bis 19. Juli 2001(2) mitzuteilen. In diesen Fällen beträgt der Grenzwert ab 1. Januar 2005 1,0 μg/m3.

Fußnote(n):

(1)

Bei der Überprüfung dieser Richtlinie gemäß Artikel 10 wird geprüft, ob der Grenzwert durch einen Niederschlagsgrenzwert für die unmittelbare Nachbarschaft von punktuellen Quellen ergänzt oder ersetzt werden soll.

(2)

Dieser Mitteilung ist eine angemessene Begründung beizufügen. Das Gebiet, in dem höhere Grenzwerte gelten, darf sich nicht über mehr als 1000 m von derartigen Quellen entfernt erstrecken.

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