ANHANG V RL 1999/30/EG
ERMITTLUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER KONZENTRATION VON SCHWEFELDIOXID, STICKSTOFFDIOXID (NO<sub>2</sub>), UND STICKSTOFFOXIDEN (NO<sub>x</sub>), PARTIKELN (PM<sub>10</sub>) UND BLEI IN DER LUFT INNERHALB EINES GEBIETS ODER BALLUNGSRAUMS
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I.
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Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:- a)
- SCHWEFELDIOXID
Gesundheitsschutz Ökosystemschutz Obere Beurteilungsschwelle 60 % des 24-Stunden-Grenzwerts (75 μg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) 60 % des Wintergrenzwerts (12 μg/m3) Untere Beurteilungsschwelle 40 % des 24-Stunden-Grenzwerts (50 μg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) 40 % des Wintergrenzwerts (8 μg/m3) - b)
- STICKSTOFFDIOXID UND STICKSTOFFOXIDE
1-Stunden-Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
(NO2)
Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
(NO2)
Jahresgrenzwert für den Schutz der Vegetation
(NOx)
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Grenzwerts (140 μg/m3 dürfen nicht öfter als 18mal im Kalenderjahr überschritten werden) 80 % des Grenzwerts (32 μg/m3) 80 % des Grenzwerts (24 μg/m3) Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Grenzwerts (100 μg/m3 dürfen nicht öfter als 18mal im Kalenderjahr überschritten werden) 65 % des Grenzwerts (26 μg/m3) 65 % des Grenzwerts (19,5 μg/m3) - c)
- PARTIKEL
Die oberen und unteren PM
10
-Beurteilungsschwellen beruhen auf den Richtgrenzwerten für den 1. Januar 2010.
24-Stunden-Mittelwert Jahresmittelwert Obere Beurteilungsschwelle 60 % des Grenzwerts (30 μg/m3 dürfen nicht öfter als 7mal im Kalenderjahr überschritten werden) 70 % des Grenzwerts (14 μg/m3) Untere Beurteilungsschwelle 40 % des Grenzwerts (20 μg/m3 dürfen nicht öfter als 7mal im Kalenderjahr überschritten werden) 50 % des Grenzwerts (10 μg/m3) - d)
- BLEI
Jahresmittelwert Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Grenzwerts (0,35 μg/m3) Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Grenzwerts (0,25 μg/m3)
- II.
- Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist aufgrund der Konzentration während der vorhergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, falls sie in mindestens drei dieser fünf vorhergehenden Jahre überschritten wurde. Liegen lediglich Daten für weniger als fünf vorhergehende Jahre vor, können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um die Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.© Europäische Union 1998-2021
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