ANHANG V RL 1999/30/EG

ERMITTLUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER KONZENTRATION VON SCHWEFELDIOXID, STICKSTOFFDIOXID (NO<sub>2</sub>), UND STICKSTOFFOXIDEN (NO<sub>x</sub>), PARTIKELN (PM<sub>10</sub>) UND BLEI IN DER LUFT INNERHALB EINES GEBIETS ODER BALLUNGSRAUMS

I.
Obere und untere Beurteilungsschwellen

Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
a)
SCHWEFELDIOXID

GesundheitsschutzÖkosystemschutz
Obere Beurteilungsschwelle60 % des 24-Stunden-Grenzwerts (75 μg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden)60 % des Wintergrenzwerts (12 μg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle40 % des 24-Stunden-Grenzwerts (50 μg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden)40 % des Wintergrenzwerts (8 μg/m3)

b)
STICKSTOFFDIOXID UND STICKSTOFFOXIDE

1-Stunden-Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit

(NO2)

Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit

(NO2)

Jahresgrenzwert für den Schutz der Vegetation

(NOx)

Obere Beurteilungsschwelle70 % des Grenzwerts (140 μg/m3 dürfen nicht öfter als 18mal im Kalenderjahr überschritten werden)80 % des Grenzwerts (32 μg/m3)80 % des Grenzwerts (24 μg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle50 % des Grenzwerts (100 μg/m3 dürfen nicht öfter als 18mal im Kalenderjahr überschritten werden)65 % des Grenzwerts (26 μg/m3)65 % des Grenzwerts (19,5 μg/m3)

c)
PARTIKEL

Die oberen und unteren PM

10

-Beurteilungsschwellen beruhen auf den Richtgrenzwerten für den 1. Januar 2010.

24-Stunden-MittelwertJahresmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle60 % des Grenzwerts (30 μg/m3 dürfen nicht öfter als 7mal im Kalenderjahr überschritten werden)70 % des Grenzwerts (14 μg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle40 % des Grenzwerts (20 μg/m3 dürfen nicht öfter als 7mal im Kalenderjahr überschritten werden)50 % des Grenzwerts (10 μg/m3)

d)
BLEI

Jahresmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle70 % des Grenzwerts (0,35 μg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle50 % des Grenzwerts (0,25 μg/m3)

II.
Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist aufgrund der Konzentration während der vorhergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, falls sie in mindestens drei dieser fünf vorhergehenden Jahre überschritten wurde. Liegen lediglich Daten für weniger als fünf vorhergehende Jahre vor, können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um die Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.

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