ANHANG VII RL 1999/30/EG
KRITERIEN FÜR DIE FESTLEGUNG DER MINDESTZAHL DER PROBENAHMESTELLEN FÜR ORTSFESTE MESSUNGEN VON SCHWEFELDIOXID (SO<sub>2</sub>), STICKSTOFFDIOXID (NO<sub>2</sub>) UND STICKSTOFFOXIDEN (NO<sub>x</sub>), PARTIKELN UND BLEI IN DER LUFT
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I.
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Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
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a)
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Diffuse Quellen
Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets (Tausend) | Falls die Konzentration die obere Beurteilungsschwelle überschreitet | Falls die maximale Konzentration zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt | Für SO2 und NO2 in Ballungsräumen, in denen die maximale Konzentration unter der unteren Beurteilungsschwelle liegt |
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0-250 | 1 | 1 | nicht anwendbar |
250-499 | 2 | 1 | 1 |
500-749 | 2 | 1 | 1 |
750-999 | 3 | 1 | 1 |
1000-1499 | 4 | 2 | 1 |
1500-1999 | 5 | 2 | 1 |
2000-2749 | 6 | 3 | 2 |
2750-3749 | 7 | 3 | 2 |
3750-4749 | 8 | 4 | 2 |
4750-5999 | 9 | 4 | 2 |
> 6000 | 10 | 5 | 3 |
Für NO2 und Partikel: einschließlich mindestens einer Meßstation für städtische Hintergrundquellen und einer Meßstation für den Verkehr |
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b)
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Punktquellen
Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden.- II.
- Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz von Ökosystemen oder der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen
Falls die maximale Konzentration die obere Beurteilungsschwelle überschreitet | Falls die maximale Konzentration zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt |
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1 Station je 20000 km2 | 1 Station je 40000 km2 |
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