Artikel 3 RL 1999/31/EG

Anwendungsbereich

(1) Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie auf alle Deponien gemäß Artikel 2 Buchstabe g) an.

(2) Unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ist folgendes vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen:

die Aufbringung von Schlämmen, einschließlich von Klärschlämmen und Schlämmen aus der Naßbaggerung, sowie von ähnlichen Stoffen auf Böden zur Düngung oder zur Bodenverbesserung;

die Verwendung von geeigneten Inertabfällen für landschaftspflegerische Arbeiten/Rekultivierungen und für Auffüllungen oder bauliche Zwecke in Deponien;

die Ablagerung von ungefährlichen Schlämmen aus der Naßbaggerung entlang kleiner Wasserstraßen, aus denen sie ausgebaggert wurden, sowie von ungefährlichen Schlämmen in Oberflächengewässern einschließlich des Bodens und des Untergrunds.

die Ablagerung von nicht verunreinigtem Boden oder von nicht gefährlichen Inertabfällen aus der Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Steinbrüchen.

(3) Die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie zu Lande, das heißt Abfälle, die bei der Prospektion, dem Abbau — auch in der Erschließungsphase vor der Gewinnung —, der Behandlung und der Lagerung von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, ist vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen, sofern sie in den Anwendungsbereich anderer Gesetzgebungsakte der Union fällt.

(4) Unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG können die Mitgliedstaaten nach eigener Wahl erklären, daß Artikel 6 Buchstabe d), Artikel 7 Buchstabe i), Artikel 8 Buchstabe a) Ziffer iv), Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c), Artikel 12 Buchstaben a) und c), Anhang I Nummern 3 und 4, Anhang II (mit Ausnahme von Nummer 3 Stufe 3 und Nummer 4) und Anhang III Nummern 3 bis 5 dieser Richtlinie teilweise oder vollständig nicht anwendbar sind auf

a)
Deponien für nicht gefährliche Abfälle oder Inertabfälle mit einer Gesamtkapazität von höchstens 15000 Tonnen oder einer jährlichen Aufnahme von höchstens 1000 Tonnen für Inseln, sofern die Deponie die einzige Deponie auf der Insel und ausschließlich dazu bestimmt ist, auf der Insel angefallene Abfälle aufzunehmen. Sobald die Gesamtkapazität der betreffenden Deponie erschöpft ist, unterliegt jede neue auf der Insel errichtete Deponie den Anforderungen dieser Richtlinie;
b)
Deponien für nicht gefährliche Abfälle oder Inertabfälle in isolierten Siedlungen, sofern die Deponie dazu bestimmt ist, ausschließlich Abfälle dieser isolierten Siedlung aufzunehmen.

Spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Liste der Inseln und isolierten Siedlungen, die unter die Ausnahme fallen. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Inseln und isolierten Siedlungen.

(5) Unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG können die Mitgliedstaaten nach eigener Wahl erklären, daß Untertagedeponien gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe f) dieser Richtlinie von den Bestimmungen in Artikel 13 Buchstabe d), Anhang I Nummer 2 mit Ausnahme des ersten Gedankenstrichs, Nummern 3 bis 5 und Anhang III Nummern 2, 3, und 5 dieser Richtlinie ausgenommen werden können.

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