Artikel 2 RL 1999/31/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

a)
Es gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall” , „gefährlicher Abfall” , „nicht gefährlicher Abfall” , „Siedlungsabfall” , „Abfallerzeuger” , „Abfallbesitzer” , „Abfallbewirtschaftung” , „getrennte Sammlung” , „Verwertung” , „Vorbereitung zur Wiederverwendung” , „Recycling” und „Beseitigung” gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
b)
„Siedlungsabfälle” Abfälle aus Haushaltungen sowie andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind;
c)
„gefährliche Abfälle” alle Abfälle, die unter Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(1) fallen;
d)
„nicht gefährliche Abfälle” Abfälle, die nicht unter Buchstabe c) fallen;
e)
„Inertabfälle” Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, in einer Weise, die zu Umweltverschmutzung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächenwasser und/oder Grundwasser gefährden;
f)
„Untertagedeponie” eine Anlage für die permanente Lagerung von Abfällen in einem tiefen unterirdischen Hohlraum wie einem Salz- oder Kalibergwerk;
g)
„Deponie” eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (d. h. unter Tage), einschließlich

betriebsinterner Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung der Abfälle (d. h. Deponien, in denen ein Abfallerzeuger selbst die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt) und

einer auf Dauer angelegten (d. h. für länger als ein Jahr eingerichteten) Anlage, die für die vorübergehende Lagerung von Abfall genutzt wird,

jedoch ausgenommen

Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung, Behandlung oder Beseitigung an einem anderen Ort vorbereitet werden können, sowie

die in der Regel auf eine Dauer von weniger als drei Jahren begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung oder

die auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Beseitigung;

h)
„Behandlung” physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren, einschließlich Sortieren, die die Beschaffenheit der Abfälle verändern, um ihr Volumen oder ihre gefährlichen Eigenschaften zu verringern, ihre Handhabung zu erleichtern oder ihre Verwertung zu begünstigen;
i)
„Sickerwasser” jede Flüssigkeit, die durch die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Deponie emittiert oder in der Deponie eingeschlossen wird;
j)
„Deponiegas” durch die abgelagerten Abfälle erzeugte Gase;
k)
„Eluat” die Lösung, die man durch einen Laborauslaugtest erhält;
l)
„Betreiber” die natürliche oder juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Deponie gelegen ist, für die Deponie verantwortlich ist; dabei kann es sich von der Vorbereitung bis zur Nachsorgephase um verschiedene Personen handeln;
m)
„biologisch abbaubare Abfälle” alle Abfälle, die aerob oder anaerob abgebaut werden können; Beispiele hierfür sind Lebensmittel, Gartenabfälle, Papier und Pappe;
n)
„Besitzer” der Erzeuger von Abfall oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich der Abfall befindet;
o)
„Antragsteller” jede Person, die einen Genehmigungsantrag für eine Deponie gemäß dieser Richtlinie stellt;
p)
„zuständige Behörde” die Behörde, die ein Mitgliedstaat als für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verantwortlich bezeichnet;
q)
„flüssige Abfälle” alle Abfälle in flüssiger Form, einschließlich Abwasser, jedoch ausgenommen Schlämme;
r)
„isolierte Siedlung”

eine Siedlung mit höchstens 500 Einwohnern je Gemeinde oder Siedlung und höchstens fünf Einwohnern pro Quadratkilometer,

eine Siedlung, die mindestens 50 km von dem nächstgelegenen städtischen Siedlungsgebiet mit mindestens 250 Einwohnern pro Quadratkilometer entfernt ist oder von der aus dieses Siedlungsgebiet aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse während eines signifikanten Teils des Jahres auf der Straße schwer erreichbar ist.

In Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags können die Mitgliedstaaten beschließen, die folgende Begriffsbestimmung anzuwenden:

Der Begriff „isolierte Siedlung” bezeichnet

eine Siedlung mit höchstens 2000 Einwohnern je Siedlung und höchstens fünf Einwohnern pro Quadratkilometer; oder eine Siedlung mit über 2000 und weniger als 5000 Einwohnern je Siedlung und höchstens fünf Einwohnern pro Quadratkilometer und einer Abfallerzeugung von höchstens 3000 Tonnen pro Jahr und

eine Siedlung, die mindestens 100 km von dem nächstgelegenen städtischen Siedlungsgebiet mit mindestens 250 Einwohnern pro Quadratkilometer entfernt ist und von der aus dieses Siedlungsgebiet auf der Straße nicht erreichbar ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

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