ANHANG III RL 1999/31/EG

MESS- UND ÜBERWACHUNGSVERFAHREN WÄHREND DES BETRIEBS UND DER NACHSORGEPHASE

1.
Einleitung

Der Zweck dieses Anhangs besteht darin, die Meßmaßnahmen vorzusehen, die mindestens angewendet werden müssen, um festzustellen,

daß Abfälle zur Ablagerung in Übereinstimmung mit den Kriterien angenommen werden, die für die jeweilige Deponieklasse festgelegt worden sind;

daß die Prozesse in der Deponie wie gewünscht ablaufen;

daß die Umweltschutzsysteme in vollem Umfang und nach Plan funktionieren;

daß die Voraussetzungen für die Genehmigung der Deponie erfüllt sind.

2.
Meteorologische Daten

Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Berichterstattung (Artikel 15) sollten die Mitgliedstaaten für jede Deponie Angaben über die Erhebungsmethoden für meteorologische Daten liefern. Die Erhebungsmodalitäten legen die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen fest (Erhebung an Ort und Stelle, einzelstaatliches meteorologisches Netz usw.). Sollten die Mitgliedsstaaten entscheiden, daß Wasserbilanzen ein geeignetes Mittel sind, zu evaluieren, ob sich Sickerwasser im Deponiekörper aufstaut oder ob die Deponie undicht ist, so wird empfohlen, daß die folgenden Daten im Rahmen der Messung auf der Deponie oder von der nächstgelegenen meteorologischen Station gesammelt werden, solange es die zuständige Behörde nach Artikel 13 Buchstabe c) für notwendig hält:
BetriebsphaseNachsorgephase
1.1. NiederschlagsmengeTäglichTäglich, summiert zu Monatswerten
1.2. Temperatur (min., max., um 14.00 Uhr MEZ)TäglichMonatsdurchschnitt
1.3. Windrichtung und Stärke des vorherrschenden WindesTäglichNicht erforderlich
1.4. Verdunstung (Lysimeter)(1)TäglichTäglich, summiert zu Monatswerten
1.5. Luftfeuchtigkeit (14.00 Uhr MEZ)TäglichMonatsdurchschnitt

3.
Emissionsdaten: Überwachung von Wasser und Sickerwasser sowie Gasfassung

Proben von Sickerwasser und Oberflächenwasser, falls vorhanden, müssen an repräsentativen Stellen entnommen werden. Probenahme und Messung (Volumen und Zusammensetzung) des Sickerwassers muß separat an jeder Stelle durchgeführt werden, an der Sickerwasser aus der Deponie austritt. Literaturhinweis: Allgemeine Leitlinien für Probenahmeverfahren, Dokument ISO 5667-2 (1991). Die Messung des Oberflächenwassers — falls vorhanden — muß an mindestens zwei Meßstellen durchgeführt werden, wobei sich eine der Meßstellen oberstrom und die andere unterstrom der Deponie befinden muß. Die Gasmessung muß für jeden Abschnitt der Deponie repräsentativ sein. Die Häufigkeit der Probenahme und Analysen ist in der folgenden Tabelle angegeben. Von Sickerwasser und Wasser wird für die Messung eine Probe so genommen, daß sie repräsentativ für die durchschnittliche Zusammensetzung ist.

2.1 und 2.2 gelten nur, wenn eine Sickerwassersammlung stattfindet (vgl. Anhang I Nummer 2).

BetriebsphaseNachsorgephase(4)
2.1. SickerwasservolumenMonatlich(2)(4)Alle 6 Monate
2.2. Zusammensetzung des Sickerwassers(3)Vierteljährlich(4)Alle 6 Monate
2.3. Volumen und Zusammensetzung des Oberflächenwassers(8)Vierteljährlich(4)Alle 6 Monate
2.4. Potentielle Gasemissionen und atmosphärischer Druck(5)(CH4, CO2, O2, H2S, H2 usw.)Monatlich(4)(6)Alle 6 Monate(7)

4.
Grundwasserschutz

A.
Probenahme

Die Messungen müssen Informationen über das Grundwasser liefern können, das durch die Ablagerung von Abfällen beeinträchtigt werden könnte; mindestens eine Meßstelle sollte sich im Zustrombereich, zwei sollten sich im Abstrombereich der Deponie befinden. Diese Anzahl kann aufgrund besonderer hydrogeologischer Untersuchungen und in den Fällen, in denen die Notwendigkeit besteht, daß Sickerwasserfreisetzungen in das Grundwasser in einem Schadensfall frühzeitig festgestellt werden müssen, erhöht werden. Proben müssen an mindestens drei Stellen vor dem Beginn der Ablagerung genommen werden, um Referenzwerte für künftige Proben zur Verfügung zu haben. Literaturhinweis: Probenahme — Grundwasser, Dokument ISO 5667, Teil 11 (1993).

B.
Messung

Die Parameter, die in den entnommenen Proben analysiert werden, müssen aufgrund der erwarteten Zusammensetzung des Sickerwassers und der Grundwasserqualität in dem Gebiet festgelegt werden. Bei der Auswahl der Parameter für die Analyse ist die Mobilität in der Grundwasserzone zu berücksichtigen. Die Parameter können gegebenenfalls Indikatoren umfassen, damit eine Veränderung der Wasserqualität frühzeitig erkannt werden kann(9).
BetriebsphaseNachsorgephase
GrundwasserspiegelAlle 6 Monate(10)Alle 6 Monate(10)
Zusammensetzung des GrundwassersStandortspezifische Häufigkeit(11)(12)Standortspezifische Häufigkeit(11)(12)

C.
Auslöseschwellen

Bei Grundwasser sollte dann von bedeutsamen umweltschädigenden Auswirkungen im Sinne der Artikel 12 und 13 ausgegangen werden, wenn durch die Analyse einer Grundwasserprobe eine erhebliche Änderung der Wasserqualität nachgewiesen wird. Eine Auslöseschwelle wird unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrogeologischen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualität festgelegt. Die Auslöseschwelle muß in der Zulassung angegeben werden, wenn dies möglich ist. Die Beobachtungen werden mittels Überwachungsdiagrammen mit festgelegten Überwachungsvorschriften und -werten für jeden unterstrom gelegenen Brunnen evaluiert. Die Überwachungswerte werden ausgehend von örtlichen Schwankungen der Grundwasserqualität festgelegt.

5.
Topographie der Deponie: Daten zum Deponiekörper

BetriebsphaseNachsorgephase
5.1. Struktur und Zusammensetzung des Deponiekörpers(13)Jährlich
5.2. Setzungsverhalten des DeponiekörpersJährlichJährlich

6.
Besondere Anforderungen für metallisches Quecksilber

Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:
A.
Anforderungen an Überwachung, Inspektion und Notmaßnahmen

Auf der Lagerungsstätte ist ein System zur kontinuierlichen Überwachung der Quecksilberdämpfe mit einer Empfindlichkeit von mindestens 0,02 mg Quecksilber/m3 zu installieren. In Boden- und in Deckennähe sind Sensoren anzubringen. Das System umfasst ein optisches und akustisches Warnsystem. Das System wird jährlich gewartet.

Die Lagerungsstätte und die Behälter werden mindestens einmal monatlich von einer hierzu befugten Person einer Sichtkontrolle unterzogen. Bei Feststellung undichter Stellen ergreift der Betreiber unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Emission von Quecksilber in die Umwelt zu verhindern und die Sicherheit der Quecksilberlagerung wieder herzustellen. Alle undichten Stellen werden als erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Artikel 12 Buchstabe b angesehen.

Auf der Lagerungsstätte sind Notfallpläne und geeignete Schutzvorrichtungen für die Handhabung von metallischem Quecksilber bereitzuhalten.

B.
Führen von Aufzeichnungen

Alle Unterlagen mit den Informationen gemäß Anhang II Abschnitt 6 und gemäß Buchstabe A des vorliegenden Abschnitts, einschließlich der dem Behälter beigefügten Bescheinigung, der Aufzeichnungen über Entnahme und Versendung des metallischen Quecksilbers nach seiner zeitweiligen Lagerung sowie des Bestimmungsorts und der vorgesehenen Behandlung werden für mindestens drei Jahre nach Beendigung der Lagerung aufbewahrt.

Fußnote(n):

(1)

Bzw. mit anderen geeigneten Methoden.

(2)

Die Häufigkeit der Probenahme könnte entsprechend der Morphologie der Deponie (Halden, Gruben usw.) angepaßt werden. Dies ist in der Genehmigung festzulegen.

(3)

Die zu messenden Parameter und die zu analysierenden Stoffe unterscheiden sich je nach Zusammensetzung der abgelagerten Abfälle; sie müssen in der Genehmigung entsprechend dem Auslaugverhalten der Abfälle festgelegt werden.

(4)

Ergibt die Auswertung der Daten, daß längere Zeitabstände ebenso angemessen sind, so können sie angepaßt werden. Bei Sickerwasser ist die Leitfähigkeit mindestes einmal jährlich zu messen.

(5)

Diese Messungen beziehen sich hauptsächlich auf den Anteil organischer Stoffe im Abfall.

(6)

CH4, CO2 und O2 regelmäßig; sonstige Gase nach Bedarf entsprechend der Zusammensetzung der abgelagerten Abfälle und unter Berücksichtigung ihrer Auslaugeigenschaften.

(7)

Die Wirksamkeit des Gasfassungssystems muß regelmäßig überprüft werden.

(8)

Auf der Grundlage der Merkmale der Deponie kann die zuständige Behörde bestimmen, daß diese Messungen nicht erforderlich sind, und erstattet gemäß Artikel 15 hierüber Bericht.

(9)

Empfohlene Parameter: ph-Wert, TOC, Phenole, Schwermetalle, Fluorid, Arsen, Öl/-Kohlenwasserstoffe.

(10)

Bei schwankendem Grundwasserspiegel sind die Messungen häufiger vorzunehmen.

(11)

Die Häufigkeit muß so festgelegt werden, daß bei Erreichen einer Auslöseschwelle zwischen zwei Entnahmen Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden können; die Festlegung der Häufigkeit muß also aufgrund von Kenntnis und Evaluierung der Geschwindigkeit des Grundwasserflusses erfolgen.

(12)

Wird eine Auslöseschwelle (vgl. Abschnitt C) erreicht, so ist dies durch Wiederholung der Probenahme zu überprüfen. Wird der Wert bestätigt, so muß entsprechend einem (in der Zulassung festgelegten) Notfallplan verfahren werden.

(13)

Daten für den Bestandsplan der betreffenden Deponie: Fläche, die mit Abfällen bedeckt ist, Volumen und Zusammensetzung der Abfälle, Arten der Ablagerung, Zeitpunkt und Dauer der Ablagerung, Berechnung der noch verfügbaren Restkapazität der Deponie.

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