ANHANG II RL 1999/31/EG

ABFALLANNAHMEKRITERIEN UND -VERFAHREN

1.
Einleitung

Dieser Anhang enthält:

allgemeine Grundsätze für die Abfallannahme in den verschiedenen Deponieklassen. Das künftige Verfahren zur Klassifizierung von Abfall sollte auf diese Grundsätze gestützt sein;

Leitlinien für vorläufige Abfallannahmeverfahren, die einzuhalten sind, bis ein einheitliches Verfahren zur Klassifizierung und Annahme von Abfall beschlossen worden ist. Dieses Verfahren wird zusammen mit den entsprechenden Probenahmeverfahren von dem in Artikel 16 genannten Technischen Ausschuß erarbeitet. Der Technische Ausschuß erarbeitet Kriterien, die für bestimmte gefährliche Abfälle erfüllt sein müssen, damit sie in Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden können. Diese Kriterien sollten insbesondere das kurz-, mittel- und langfristige Auslaugungsverhalten solcher Abfälle in Rechnung stellen. Sie sind binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie zu erarbeiten. Der Technische Ausschuß erarbeitet auch Kriterien, die für die Annahme von Abfällen für die Untertagedeponie zu erfüllen sind. Diese Kriterien müssen insbesondere die Tatsache berücksichtigen, daß nicht zu erwarten ist, daß die Abfälle miteinander und mit dem Felsgestein reagieren.

Diese Arbeiten, mit Ausnahme der Vorschläge zur Normung der Überwachungs-, Probenahme und Analyseverfahren bezüglich der Anhänge, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zu erlassen sind, sind vom Technischen Ausschuß binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 1 genannten Ziele abzuschließen.

2.
Allgemeine Grundsätze

Die Zusammensetzung, die Auslaugbarkeit, das Langzeitverhalten und die allgemeinen Eigenschaften des abzulagernden Abfalls müssen so genau wie möglich bekannt sein. Die Abfallannahme in einer Deponie kann entweder auf der Grundlage von Listen von angenommenen oder abgelehnten Abfällen, die ihrer Art und Herkunft nach bestimmt sind, oder anhand von Abfallanalysemethoden und Grenzwerten für die Eigenschaften des anzunehmenden Abfalls erfolgen. Die in dieser Richtlinie beschriebenen künftigen Abfallannahmeverfahren beruhen soweit wie möglich auf standardisierten Abfallanalysemethoden und Grenzwerten für die Eigenschaften des anzunehmenden Abfalls. Bis zur Bestimmung solcher Analysemethoden und Grenzwerte erstellen die Mitgliedstaaten zumindest innerstaatliche Listen für Abfälle, die in den jeweiligen Deponieklassen angenommen oder abgelehnt werden, oder legen Kriterien fest, die für eine Aufnahme in diese Listen erfüllt sein müssen. Um in einer bestimmten Deponieklasse angenommen zu werden, muß eine Abfallart in der maßgeblichen innerstaatlichen Liste aufgeführt sein oder den gleichen Kriterien entsprechen, die für die Aufnahme in diese Liste erfüllt sein müssen. Diese Listen oder entsprechenden Kriterien und die Analysemethoden und Grenzwerte sind binnen sechs Monaten nach der Umsetzung dieser Richtlinie oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf nationaler Ebene beschlossen werden, der Kommission zu übermitteln. Diese Listen oder Annahmekriterien werden für die Erstellung der deponiespezifischen Listen verwendet, d. h. der Liste für anzunehmende Abfälle, die in der Zulassung gemäß Artikel 9 bezeichnet sind. Die Kriterien für die Aufnahme von Abfall in die Referenzliste oder die Annahme von Abfall in einer Deponieklasse können auch auf andere Rechtsvorschriften und/oder auf die Abfalleigenschaften gestützt sein. Kriterien für die Annahme in einer besonderen Deponieklasse müssen aufgrund von Überlegungen hinsichtlich folgender Punkte aufgestellt werden:

Schutz der Umwelt um den Standort (insbesondere Grundwasser und Oberflächenwasser),

Schutz der Umweltschutzsysteme (z. B. Abdichtung und Sickerwasserbehandlungsanlagen),

Schutz der gewünschten Abfallstabilisierungsprozesse in der Deponie,

Schutz gegen Gefährdung der menschlichen Gesundheit.

Beispiele für Kriterien aufgrund der Abfalleigenschaften sind:

Anforderungen hinsichtlich der Kenntnis der Gesamtzusammensetzung,

Begrenzungen des Anteils organischer Stoffe im Abfall,

Anforderungen oder Begrenzungen hinsichtlich der biologischen Abbaubarkeit der organischen Bestandteile des Abfalls,

Begrenzungen des Anteils eigens aufgeführter, potentiell schädlicher/gefährlicher Bestandteile (in Verbindung mit den obengenannten Kriterien für den Schutz),

Begrenzungen der möglichen und erwarteten Auslaugbarkeit bei bestimmten, potentiell schädlichen/gefährlichen Bestandteilen (in Verbindung mit den obengenannten Kriterien für den Schutz),

ökotoxikologische Eigenschaften des Abfalls und des hieraus entstehenden Sickerwassers.

Allgemein müssen die auf die Eigenschaften gestützten Kriterien für die Abfallannahme bei Inertabfalldeponien möglichst umfassend sein, während sie bei Deponien für nicht gefährlichen Abfall weniger umfangreich und bei Deponien für gefährlichen Abfall am wenigsten umfangreich sein können, da der Umweltschutzstandard bei den beiden letztgenannten Deponiearten höher ist.

3.
Allgemeine Verfahren für die Untersuchung und die Annahme von Abfall

Die allgemeine Charakterisierung und Untersuchung von Abfällen erfolgt aufgrund der nachstehenden dreistufigen Rangordnung:
Stufe 1:
Grundlegende Charakterisierung.
Hierbei handelt es sich um eine gründliche Bestimmung des kurz- und langfristigen Auslaugverhaltens und/oder der charakteristischen Eigenschaften der Abfälle mit standardisierten Analysemethoden und Methoden zur Untersuchung ihres Verhaltens.
Stufe 2:
Übereinstimmungsuntersuchung.
Hierbei handelt es sich um eine periodische Untersuchung mit einfacheren standardisierten Analysemethoden und Methoden zur Untersuchung des Verhaltens, um festzustellen, ob ein bestimmter Abfall mit den Zulassungsvoraussetzungen und/oder den entsprechenden Referenzkriterien übereinstimmt. Die Untersuchungen konzentrieren sich auf Schlüsselparameter und das maßgebende Auslaugverhalten, die bei der grundlegenden Charakterisierung gefunden wurden.
Stufe 3:
Untersuchung auf der Deponie.
Hierbei handelt es sich um eine Schnellprüfung, mit der bestätigt werden soll, daß der Abfall der gleiche ist, für den die Übereinstimmungsuntersuchung durchgeführt wurde und der in den Begleitdokumenten beschrieben wurde. Sie kann lediglich aus einer Sichtkontrolle der Abfalladung vor und nach dem Entladen auf der Deponie bestehen.
Eine bestimmte Abfallart muß normalerweise entsprechend der Stufe 1 charakterisiert werden und die jeweiligen Kriterien erfüllen, um in eine Referenzliste aufgenommen zu werden. Um auf einer deponiespezifischen Liste zu verbleiben, müssen bestimmte Abfallarten in regelmäßigen Abständen (z. B. jährlich) entsprechend der Stufe 2 untersucht werden und die jeweiligen Kriterien erfüllen. Bei jeder Abfalladung, die am Eingang der Deponie ankommt, muß eine Untersuchung nach Stufe 3 vorgenommen werden. Bestimmte Abfallarten können auf Dauer oder zeitlich befristet von den Untersuchungen nach Stufe 1 ausgenommen werden. Hierfür können folgende Gründe maßgeblich sein: Die Untersuchungen sind nicht praktikabel; es gibt keine geeigneten Untersuchungsverfahren und Annahmekriterien; es gibt vorrangige gesetzliche Regelungen, die dem entgegenstehen.

4.
Leitlinien für vorläufige Abfallannahmeverfahren

Bis zur Vervollständigung dieses Anhangs sind nur die Untersuchungen nach Stufe 3 obligatorisch, während die Untersuchungen nach Stufe 1 und 2 soweit wie möglich durchzuführen sind. Bis dahin muß Abfall, der auf einer bestimmten Deponieklasse angenommen werden soll, entweder auf einer restriktiven einzelstaatlichen oder einer deponiespezifischen Liste für diese Deponieklasse aufgeführt sein oder den gleichen Kriterien entsprechen, die für die Aufnahme in diese Liste erfüllt sein müssen. Die nachstehenden allgemeinen Leitlinien können zur Festlegung vorläufiger Kriterien für die Abfallannahme auf den drei Hauptdeponieklassen oder die Aufnahme von Abfall in die entsprechenden Listen herangezogen werden.
Deponien für Inertabfälle:
In die Liste dürfen nur Inertabfälle im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e) aufgenommen werden;
Deponien für nicht gefährliche Abfälle:
In die Liste dürfen nur Abfälle aufgenommen werden, die nicht unter die Richtlinie 91/689/EWG fallen;
Deponien für gefährliche Abfälle:
Eine vorläufige Liste für Deponien für gefährliche Abfälle würde nur die unter die Richtlinie 91/689/EWG fallenden Abfallarten umfassen. Diese Abfälle sollten jedoch nicht ohne vorherige Behandlung in die Liste aufgenommen werden, wenn die Gesamtgehalte oder die Auslaugbarkeit von potentiell gefährlichen Komponenten so groß sind, daß sie eine kurzfristige Gefährdung für die Beschäftigten oder für die Umwelt darstellen oder eine ausreichende Stabilisierung der Abfälle während der geplanten Lebenszeit der Deponie verhindern.

5.
Abfallprobenahme

Bei der Abfallprobenahme können sich hinsichtlich der Repräsentativität und der Technik schwerwiegende Probleme ergeben, die durch die heterogene Beschaffenheit vieler Abfälle bedingt sind. Eine europäische Norm für die Abfallprobenahmen ist geplant. Bis diese Norm von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 gebilligt worden ist, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Normen und Verfahren anwenden.

6.
Besondere Anforderungen für metallisches Quecksilber

Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:
A.
Zusammensetzung des Quecksilbers

Metallisches Quecksilber muss den nachstehenden Vorschriften genügen:

Quecksilbergehalt über 99,9 Gew.-%;

keine Verunreinigungen, die Kohlenstoff- oder rostfreien Stahl angreifen können (z. B. Salpeterlösung oder Chloridsalzlösungen).

B.
Behälter

Die für die Lagerung von metallischem Quecksilber verwendeten Behälter müssen korrosionsbeständig und stoßfest sein. Schweißnähte sind daher zu vermeiden. Die Behälter müssen insbesondere folgenden Vorschriften genügen:

Material des Behälters: Kohlenstoffstahl (mindestens ASTM A36) oder rostfreier Stahl (AISI 304, AISI 316L);

die Behälter müssen undurchlässig für Gase und Flüssigkeiten sein;

die Außenseite der Behälter muss widerstandsfähig gegen die Lagerungsbedingungen sein;

das Baumuster des Behälters muss die Fallprüfung und die Dichtheitsprüfung gemäß den Kapiteln 6.1.5.3 bzw. 6.1.5.4 des Handbuchs für Prüfungen und Kriterien der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter bestehen.

Der Füllungsgrad des Behälters beträgt höchstens 80 Vol.-%, damit genügend Freiraum zur Behälterdecke verbleibt und eine hitzebedingte Ausdehnung der Flüssigkeit nicht zu undichten Stellen oder einer dauerhaften Verformung des Behälters führt.

C.
Annahmeverfahren

Es werden nur Behälter angenommen, die über eine Bescheinigung über die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften verfügen.

Die Annahmeverfahren müssen folgenden Vorschriften genügen:

Es wird nur metallisches Quecksilber angenommen, das mindestens den oben festgelegten Annahmekriterien entspricht.

Die Behälter werden vor der Lagerung einer Sichtkontrolle unterzogen. Beschädigte, undichte oder korrodierte Behälter werden nicht angenommen.

Jeder Behälter ist mit einem dauerhaften Prägestempel versehen, der die Identifikationsnummer, das Fertigungsmaterial, das Leergewicht, den Hinweis auf den Hersteller und das Datum der Herstellung des jeweiligen Behälters enthält.

Auf jedem Behälter ist dauerhaft eine Plakette mit der Identifikationsnummer der Bescheinigung befestigt.

D.
Bescheinigung

Die Bescheinigung gemäß Buchstabe C enthält folgende Angaben:

Name und Anschrift des Abfallerzeugers;

Name und Anschrift des für die Befüllung Verantwortlichen;

Ort und Datum der Befüllung;

Quecksilbermenge;

Reinheitsgrad des Quecksilbers und gegebenenfalls eine Beschreibung der Verunreinigungen, einschließlich eines Analyseberichts;

Bestätigung, dass die Behälter ausschließlich für die Beförderung/Lagerung von Quecksilber verwendet wurden;

Identifikationsnummern der Behälter;

gegebenenfalls besondere Anmerkungen.

Die Bescheinigungen sind vom Abfallerzeuger oder ersatzweise von der für die Abfallbewirtschaftung verantwortlichen Person auszustellen.

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