ANHANG I RL 1999/31/EG
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN FÜR ALLE DEPONIEKATEGORIEN
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1.
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Standort
1.1. Bei der Standortwahl für eine Deponie müssen Anforderungen hinsichtlich folgender Faktoren berücksichtigt werden:- a)
- die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Wasserwegen, Gewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen;
- b)
- das Vorhandensein von Grundwasser, Küstengewässer oder Naturschutzgebieten in dem Gebiet;
- c)
- die geologischen und hydrogeologischen Bedingungen des Gebietes;
- d)
- Gefahr von Überflutung, Bodensenkungen, Erdrutschen oder Lawinen auf dem Gelände;
- e)
- Schutz des natürlichen oder kulturellen Erbes des Gebietes.
1.2. Die Deponie kann nur zugelassen werden, wenn angesichts der Merkmale des Standorts hinsichtlich der obengenannten Anforderungen oder angesichts der zu treffenden Abhilfemaßnahmen zu erwarten ist, daß die Deponie keine ernste Gefahr für die Umwelt darstellt.
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2.
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Überwachungsmaßnahmen für Wasser und Sickerwassermanagement
In bezug auf die Merkmale der Deponie und die meteorologischen Bedingungen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um- —
das Eindringen von Niederschlagswasser in den Deponiekörper zu kontrollieren;
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das Eindringen von Oberflächen- und/oder Grundwasser in die abgelagerten Abfälle zu verhindern;
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kontaminiertes Wasser und Sickerwasser zu sammeln. Wenn eine Abschätzung unter Berücksichtigung des Deponiestandorts und der abzulagernden Abfälle ergibt, daß von der Deponie keine Gefährdung für die Umwelt ausgeht, kann die zuständige Behörde beschließen, daß diese Bestimmung nicht angewandt wird;
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in der Deponie gesammeltes kontaminiertes Wasser und Sickerwasser so zu behandeln, daß es die für die Ableitung erforderliche Qualität erreicht.
- 3.
- Schutz des Bodens und des Wassers
3.1. Der Standort für eine Deponie muß so gewählt und die Deponie so geplant werden, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Verhinderung einer Verschmutzung des Bodens, des Grundwassers oder Oberflächenwassers erfüllt werden und die wirksame Sammlung des Sickerwassers, wie und sofern das in Nummer 2 gefordert ist, gewährleistet wird. Der Schutz des Bodens, des Grundwassers und des Oberflächenwassers ist durch eine Kombination aus geologischer Barriere und Basisabdichtungssystem während der Betriebs-/aktiven Phase und durch eine Kombination aus geologischer Barriere und oberem Abdichtungssystem während der passiven Phase nach Stillegung zu erreichen.
3.2. Die geologische Barriere wird durch geologische und hydrogeologische Bedingungen in dem Gebiet unterhalb und in der Umgebung eines Deponiestandorts bestimmt, wobei ein ausreichendes Rückhaltevermögen gegeben sein muß, um einer Gefährdung für Boden und Grundwasser vorzubeugen. Die Deponiesohle und die Deponieböschungen müssen aus einer mineralischen Schicht bestehen, welche die Anforderungen an die Durchlässigkeit und die Dicke erfüllt, wodurch eine kombinierte Wirkung in bezug auf den Schutz von Boden, Grundwasser und Oberflächenwasser erreicht werden soll, die mindestens derjenigen gleichwertig ist, die sich aus den folgenden Anforderungen ergibt:- —
Deponie für gefährliche Abfälle: K ≤ 1,0 × 10- 9 m/s; Mächtigkeit ≥ 5 m;
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Deponie für nicht gefährliche Abfälle: K ≤ 1,0 × 10- 9 m/s; Mächtigkeit ≥ 1 m;
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Deponie für Inertabfälle: K ≤ 1,0 × 10- 7 m/s; Mächtigkeit ≥ 1 m;
Deponie für gefährliche Abfälle: K ≤ 1,0 × 10- 9 m/s; Mächtigkeit ≥ 5 m;
Deponie für nicht gefährliche Abfälle: K ≤ 1,0 × 10- 9 m/s; Mächtigkeit ≥ 1 m;
Deponie für Inertabfälle: K ≤ 1,0 × 10- 7 m/s; Mächtigkeit ≥ 1 m;
m/s = Meter/Sekunde.
Erfüllt die geologische Barriere aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht die obengenannten Anforderungen, so kann sie mit anderen Mitteln künstlich vervollständigt und verstärkt werden, so daß sie einen gleichwertigen Schutz gewährleistet. Eine künstlich geschaffene geologische Barriere sollte mindestens 0,5 m dick sein.3.3. Zusätzlich zu der vorstehend beschriebenen geologischen Barriere muß ein Sickerwassersammelsystem und ein Abdichtungssystem nach folgenden Grundsätzen errichtet werden, damit sichergestellt wird, daß die Ansammlung von Sickerwasser an der Deponiesohle auf ein Mindestmaß begrenzt wird:
Deponieklasse | Nicht gefährlich | Gefährlich |
---|---|---|
Künstliche Abdichtungsschicht | Erforderlich | Erforderlich |
Drainageschicht ≥ 0,5 m | Erforderlich | Erforderlich |
Deponieklasse | Nicht gefährlich | Gefährlich |
---|---|---|
Deponiedrainageschicht | Erforderlich | Nicht erforderlich |
Künstliche Abdichtungsschicht | Nicht erforderlich | Erforderlich |
Undurchlässige mineralische Abdichtungsschicht | Erforderlich | Erforderlich |
Drainageschicht > 0,5 m | Erforderlich | Erforderlich |
Oberbodenabdeckung > 1 m | Erforderlich | Erforderlich |
3.4. Hat die zuständige Behörde aufgrund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt, unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie 80/68/EWG(1), gemäß Abschnitt 2 ( „Überwachungsmaßnahmen für Wasser und Sickerwassermanagement” ) entschieden, daß die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, daß die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen gemäß den Nummern 3.2 und 3.3 entsprechend herabgesetzt werden. Im Fall von Deponien für Inertabfälle können diese Anforderungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften angepaßt werden.
3.5. Die Methode, die für die Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien im Feldversuch und für die gesamte Ausdehnung des Standorts verwendet wird, ist von dem gemäß Artikel 17 eingesetzten Ausschuß auszuarbeiten und zu billigen.
- 4.
- Gasfassung
4.1. Durch geeignete Maßnahmen sind die Ansammlung und die Ausbreitung von Deponiegas zu beschränken (Anhang III).
4.2. Deponiegas von allen Deponien, auf denen biologisch abbaubare Abfälle abgelagert werden, ist zu sammeln, zu behandeln und zu nutzen. Wenn das gesammelte Gas nicht für die Energiegewinnung genutzt werden kann, muß es abgefackelt werden.
4.3. Die Sammlung, Behandlung und Nutzung von Deponiegas gemäß Nummer 4.2 erfolgt so, daß Umweltschädigungen oder -beeinträchigungen und Gefährdungen der menschlichen Gesundheit minimiert werden.
- 5.
- Belästigungen und Gefährdungen
Es sind Maßnahmen zu treffen, um folgende, von der Deponie ausgehende Belästigungen und Gefährdungen zu minimieren:- —
Geruchs- und Staubemissionen,
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vom Wind verwehtes Material,
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Lärm und Verkehr,
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Vögel, Ungeziefer und Insekten,
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Aerosolbildung,
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Brände.
- 6.
- Standsicherheit
Der Einbau der Abfälle in der Deponie erfolgt so, daß die Standsicherheit der Abfallmasse und der dazugehörenden baulichen Anlage insbesondere gegen Rutschungen gesichert ist. Wenn eine künstliche Barriere errichtet worden ist, muß sichergestellt werden, daß das Deponieauflager unter Beachtung der Morphologie der Deponie ausreichend standsicher ist, um Setzungen zu verhindern, welche Schäden an der Barriere verursachen können.- 7.
- Absperrung
Die Deponie ist so zu sichern, daß ein ungehinderter Zugang zu der Anlage verhindert wird. Die Tore sind außerhalb der Betriebszeiten zu verschließen. Das System der Überwachung und des Zugangs zu jeder Anlage sollte ein Programm von Maßnahmen zur Aufdeckung und Verhinderung von illegalen Ablagerungen umfassen.- 8.
- Zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber
Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:- —
Metallisches Quecksilber ist getrennt von anderen Abfällen zu lagern.
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Die Behälter sind in Sammelbecken zu lagern, die mit einer geeigneten Beschichtung versehen sind, damit sie frei von Rissen und Spalten und undurchlässig für metallisches Quecksilber sind, und die ein für die gelagerte Quecksilbermenge ausreichendes Fassungsvermögen aufweisen.
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Die Lagerungsstätte verfügt über technische oder natürliche Barrieren, die ausreichen, um die Umwelt vor Quecksilberemissionen zu schützen, sowie über ein für die gelagerte Quecksilbermenge ausreichendes Fassungsvermögen.
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Die Böden der Lagerungsstätte sind mit einem Material abzudecken, das gegen Quecksilber beständig ist. Es muss ein Ablauf mit Auffangbecken vorhanden sein.
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Die Lagerungsstätte muss mit einer Feuerschutzanlage ausgestattet sein.
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Die Behälter sind so zu lagern, dass sie sich leicht wieder entnehmen lassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).
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