Artikel 4 RL 1999/32/EG

Maximaler Schwefelgehalt von Gasöl

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gasöl, dessen Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verwendet wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Spanien für die Kanarischen Inseln, Frankreich für die Französischen Überseeischen Departements, Griechenland für die Gesamtheit oder Teile seines Hoheitsgebiets und Portugal für Madeira und die Azoren die Verwendung von Gasöl für den Seeverkehr mit einem Schwefelgehalt, der die Grenzwerte nach Absatz 1 überschreitet, zulassen.

(3) Sofern die Luftqualitätsnormen für Schwefeldioxid, die in der Richtlinie 80/779/EWG des Rates oder in anderen Rechtsvorschriften zur Außerkraftsetzung und Ersetzung dieser Normen und in anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Bestimmungen festgelegt sind, eingehalten werden und die Emissionen nicht zur Überschreitung der kritischen Belastung in anderen Mitgliedstaaten beitragen, kann ein Mitgliedstaat die Verwendung von Gasöl mit einem Schwefelgehalt zwischen 0,10 und 0,20 Massenhundertteilen in Teilen oder der Gesamtheit seines Hoheitsgebiets zulassen. Diese Zulassung gilt nur, wenn die Emissionen aus einem Mitgliedstaat nicht zur Überschreitung des kritischen Werts in einem Mitgliedstaat beitragen, sowie lediglich bis zum 1. Januar 2013.

(4) Macht ein Mitgliedstaat von den in Absatz 3 genannten Möglichkeiten Gebrauch, so unterrichtet er die Kommission und die Öffentlichkeit mindestens zwölf Monate im voraus. Die Kommission muß so ausreichend unterrichtet werden, daß sie beurteilen kann, ob die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Informationen des betreffenden Mitgliedstaats prüft die Kommission die geplanten Maßnahmen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie und trifft nach dem Verfahren des Artikels 9 eine Entscheidung, die sie den Mitgliedstaaten mitteilt.

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