Artikel 4a RL 1999/32/EG

Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen zur Verwendung in den Hoheitsgewässern, in ausschließlichen Wirtschaftszonen und in Schadstoffkontrollgebieten der Mitgliedstaaten, einschließlich SOx-Emissions-Überwachungsgebieten, sowie in Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach einem Hafen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Teilen ihrer Hoheitsgewässer, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Schadstoffkontrollgebiete, die in einem SOx-Emissions-Überwachungsgebiet liegen, keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt folgende Werte überschreitet:

a)
1,00 Massenhundertteile bis 31. Dezember 2014;
b)
0,10 Massenhundertteile ab 1. Januar 2015.

Dieser Absatz gilt für Schiffe aller Flaggen einschließlich Schiffen, die ihre Fahrt außerhalb der Union angetreten haben. Die Kommission berücksichtigt in gebührendem Umfang künftige Änderungen der in SOx-Emissions-Überwachungsgebieten geltenden Anforderungen der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen und legt gegebenenfalls relevante Vorschläge zur entsprechenden Änderung dieser Richtlinie unverzüglich vor.

(1a) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in ihren Hoheitsgewässern, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Schadstoffkontrollgebieten keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt folgende Werte überschreitet:

a)
3,50 Massenhundertteile ab 18. Juni 2014;
b)
0,50 Massenhundertteile ab 1. Januar 2020.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Absätze 1 und 4 sowie des Artikels 4b für Schiffe aller Flaggen einschließlich Schiffen, die ihre Fahrt außerhalb der Union angetreten haben.

(2) Der Beginn der Anwendung von Absatz 1 erfolgt

a)
für das Ostseegebiet gemäß Regel 14 Absatz 3 Buchstabe a der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen am 11. August 2006;
b)
für die Nordsee

zwölf Monate nach Inkrafttreten der IMO-Ausweisung nach den festgelegten Verfahren oder

am 11. August 2007,

wobei jeweils der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist;

c)
für alle anderen Seegebiete, einschließlich der Häfen, die die IMO gemäß Regel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen in der Folge als SOx-Emissions-Überwachungsgebiete ausweist: zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Ausweisung.

(3) Die Mitgliedstaaten sind zumindest in Bezug auf folgende Schiffe für die Durchsetzung von Absatz 1 zuständig:

Schiffe unter ihrer Flagge und

im Falle der an SOx-Emissions-Überwachungsgebiete angrenzenden Mitgliedstaaten Schiffe aller Flaggen während des Aufenthalts in ihren Häfen.

Die Mitgliedstaaten können auch zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen für andere Schiffe gemäß internationalem Seerecht ergreifen.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen bis zum 1. Januar 2020 alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Linienverkehr von oder zu einem Hafen der Union betriebene Fahrgastschiffe in ihren Hoheitsgewässern, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Schadstoffkontrollgebieten außerhalb von SOx-Emissions-Überwachungsgebieten keine Schiffskraftstoffe verwenden, deren Schwefelgehalt 1,50 Massenhundertteile überschreitet.

Die Mitgliedstaaten sind zumindest in Bezug auf Schiffe unter ihrer Flagge und auf Schiffe aller Flaggen während des Aufenthalts in ihren Häfen für die Durchsetzung dieser Vorschrift zuständig.

(5) Die Mitgliedstaaten verlangen das ordnungsgemäße Führen von Logbüchern mit Angaben zur Brennstoffumstellung.

(5a) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, für die Verfügbarkeit von Schiffskraftstoffen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, zu sorgen, und unterrichten die Kommission über die Verfügbarkeit solcher Schiffskraftstoffe in ihren Häfen und an ihren Terminals.

(5b) Wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass ein Schiff die Normen für Schiffskraftstoffe, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht erfüllt, ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats befugt, die Vorlage folgender Nachweise für das Schiff zu verlangen:

a)
Aufzeichnungen zu den Maßnahmen, die zur Einhaltung der Vorschriften getroffen wurden,
b)
Nachweise, die belegen, dass ausweislich des Routenplans versucht wurde, den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechenden Schiffskraftstoff zu beschaffen, und, wenn dieser nicht planmäßig lieferbar war, Nachweise, die belegen, dass versucht wurde, Alternativen zur Versorgung mit solchem Schiffskraftstoff zu finden, und dass trotz größter Bemühungen um die Beschaffung von den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechendem Schiffskraftstoffs kein solcher Kraftstoff zum Kauf zur Verfügung stand.

Das Schiff ist nicht dazu verpflichtet, im Interesse der Einhaltung der Vorschriften vom vorgesehenen Kurs abzuweichen oder die Weiterfahrt über Gebühr hinauszuzögern.

Erbringt ein Schiff die in Unterabsatz 1 genannten Belege, berücksichtigt der jeweilige Mitgliedstaat alle einschlägigen Begleitumstände und die vorgelegten Nachweise bei der Festlegung der in diesem Fall zu treffenden Maßnahmen; dazu gehört auch der Verzicht auf Kontrollmaßnahmen.

Wenn ein Schiff keinen Schiffskraftstoff beschaffen kann, der den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, setzt es seinen Flaggenstaat und die zuständige Behörde des jeweiligen Bestimmungshafens davon in Kenntnis.

Die Hafenstaaten unterrichten die Kommission, wenn ein Schiff den Nachweis dafür erbracht hat, dass Schiffskraftstoff, der den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, nicht verfügbar war.

(6) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Übereinstimmung mit der Regel 18 der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen folgende Maßnahmen:

a)
sie führen ein öffentlich zugängliches Register der lokalen Lieferanten von Schiffskraftstoffen;
b)
sie stellen sicher, dass der Schwefelgehalt aller in ihrem Hoheitsgebiet verkauften Schiffskraftstoffe vom Lieferanten auf einem Tanklieferschein vermerkt wird, dem eine versiegelte, vom Vertreter des empfangenden Schiffs gezeichnete Probe beigefügt ist;
c)
sie leiten geeignete Schritte gegen Lieferanten von Schiffskraftstoffen ein, die Kraftstoff geliefert haben, der nicht den Angaben auf dem Tanklieferschein entspricht;
d)
sie stellen sicher, dass Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, damit etwaige den Vorschriften nicht entsprechende Schiffskraftstoffe den Vorschriften angepasst werden.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffsdiesel, dessen Schwefelgehalt 1,50 Massenhundertteile überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht in Verkehr gebracht wird.

(8) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Anwendungstermine mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union.

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