Artikel 4c RL 1999/32/EG

Emissionsmindernde Verfahren

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels die Anwendung von emissionsmindernden Verfahren durch Schiffe aller Flaggen in ihren Häfen, Hoheitsgewässern, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Schadstoffkontrollgebieten als Alternative zum Einsatz von Schiffskraftstoffen, die die Anforderungen der Artikel 4a und 4b erfüllen.

(2) Schiffe, die emissionsmindernde Verfahren gemäß Absatz 1 anwenden, müssen kontinuierlich Verringerungen der Schwefeldioxidemissionen erreichen, die mindestens denjenigen entsprechen, die durch den Einsatz von Schiffskraftstoffen erzielt worden wären, die die Anforderungen der Artikel 4a und 4b erfüllen. Entsprechende Emissionswerte sind gemäß Anhang I festzulegen.

(2a) Als alternative Maßnahme zur Verringerung der Emissionen fördern die Mitgliedstaaten die Nutzung von landseitigen Stromversorgungssystemen durch im Hafen liegende Schiffe.

(3) Die emissionsmindernden Verfahren gemäß Absatz 1 müssen die Kriterien erfüllen, die in den Instrumenten gemäß Anhang II festgelegt wurden.

(4) Soweit es durch den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in Bezug auf alternative emissionsmindernde Verfahren gerechtfertigt ist, und so, dass die genaue Übereinstimmung mit den einschlägigen von der IMO verabschiedeten Instrumenten und Normen gewährleistet ist,

a)
wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen;
b)
erlässt die Kommission gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Anforderungen an die Emissionsüberwachung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.