Artikel 4d RL 1999/32/EG

Genehmigung von emissionsmindernden Verfahren zur Anwendung an Bord von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats

(1) Emissionsmindernde Verfahren, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/98/EG des Rates(1) fallen, werden gemäß der genannten Richtlinie genehmigt.

(2) Nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallende emissionsmindernde Verfahren werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(2) genehmigt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)
von der IMO ausgearbeitete Leitlinien;
b)
die Ergebnisse etwaiger gemäß Artikel 4e durchgeführter Versuche;
c)
Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich erreichbarer Emissionsminderungen, und Auswirkungen auf die Ökosysteme in geschlossenen Häfen und Flussmündungen;
d)
Durchführbarkeit der Überwachung und Überprüfung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.

(2)

ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.