Artikel 1 RL 1999/35/EG

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung eines Systems verbindlicher Überprüfungen zur besseren Gewährleistung eines sicheren Betriebs von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die im Linienverkehr von oder nach Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften eingesetzt werden, und die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, jedwede Untersuchung von Unfällen oder Ereignissen auf See im Rahmen dieser Verkehrsdienste zu leiten, daran teilzunehmen oder mitzuarbeiten.

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