Artikel 2 RL 1999/35/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie und ihrer Anhänge bezeichnet der Ausdruck

a)
„Ro-Ro-Fahrgastschiff” ein im Seeverkehr eingesetztes Fahrgastfährschiff, das so gestaltet ist, daß Straßen- oder Eisenbahnfahrzeuge unmittelbar an und von Bord fahren können, und das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;
b)
„Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug” ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Sinne von Regel X/1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;
c)
„Fahrgast” jede Person mit Ausnahme

i)
des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und
ii)
von Kindern unter einem Jahr;

d)
„SOLAS-Übereinkommen von 1974” das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See zusammen mit allen Protokollen und Änderungen, in der jeweils geltenden Fassung;
e)
„Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge” den in der Entschließung MSC 36 (63) des Schiffssicherheitsausschusses der IMO vom 20. Mai 1994 enthaltenen Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, in der jeweils geltenden Fassung;
f)
„Linienverkehr” eine Abfolge von Fahrten von Ro-Ro-Fahrgastschiffen oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und zu ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar

i)
entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder
ii)
so regelmäßig oder häufig, daß eine systematische Abfolge erkennbar ist;

g)
„Seegebiet” ein Gebiet gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe(1);
h)
„Zeugnisse”

i)
für Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge auf Auslandfahrt die gemäß den SOLAS-Übereinkommen von 1974 in der geänderten Fassung ausgestellten Zeugnisse zusammen mit den einschlägigen Unterlagen über die Schiffsausrüstung und, falls vorhanden, Ausnahmezeugnissen und Betriebsgenehmigungen;
ii)
für Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge auf Inlandfahrt die gemäß der Richtlinie 98/18/EG ausgestellten Zeugnisse zusammen mit den einschlägigen Unterlagen über die Schiffsausrüstung und, falls vorhanden, Ausnahmezeugnissen und Betriebsgenehmigungen;

i)
„Ausnahmezeugnis” ein nach den Bestimmungen der Regel IB/12(a)(vi) des SOLAS-Übereinkommens von 1974 ausgestelltes Zeugnis;
j)
„Verwaltung des Flaggenstaats” die zuständigen Behörden des Staates, dessen Flagge das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug zu führen berechtigt ist;
k)
„Aufnahmestaat” einen Mitgliedstaat, zu oder von dessen Hafen bzw. Häfen ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Linienverkehr eingesetzt ist;
l)
„Auslandfahrt” eine Fahrt auf See von einem Hafen eines Mitgliedstaats zu einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt;
m)
„Inlandfahrt” eine Fahrt in Seegebieten von einem Hafen eines Mitgliedstaats zu demselben oder einem anderen Hafen innerhalb desselben Mitgliedstaats;
n)
„anerkannte Organisation” eine Organisation, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG anerkannt ist;
o)
„Unternehmen” ein Unternehmen, das ein oder mehrere Ro-Ro-Fahrgastschiffe betreibt, denen ein Zeugnis über die Erfüllung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastschiffen ausgestellt wurde, oder ein Unternehmen, das Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreibt, denen ein Zeugnis über die Erfüllung der Regel IX/4 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurde;
p)
„Code über die Untersuchung von Seeunfällen” der von der Versammlung der IMO mit der Entschließung A.849(20) vom 27. November 1997 beschlossene Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See;
q)
„gezielte Besichtigung” eine vom Aufnahmestaat gemäß den Artikeln 6 und 8 durchgeführte Besichtigung;
r)
„qualifizierter Besichtiger” eine Person, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zur Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen im Zusammenhang mit den Zeugnissen ordnungsgemäß ermächtigt wurde und die die Kriterien der Befähigung und Unabhängigkeit des Anhangs V erfüllt; bei dieser Person kann es sich um einen öffentlichen Bediensteten oder um eine andere Person handeln;
s)
„Mangel” einen Zustand, der nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.