Artikel 3 RL 1999/35/EG

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge im Linienverkehr, unabhängig von deren Flagge, die in Auslandfahrten oder in Inlandfahrten von oder nach einem Hafen eines Mitgliedstaats in Seegebieten eingesetzt werden, die zur Klasse A im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 98/18/EG gehören.

(2) Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie auf Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge anwenden, die in der Inlandfahrt in anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Seegebieten eingesetzt werden. In diesem Fall gelten die einschlägigen Vorschriften für alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die unter den gleichen Bedingungen eingesetzt werden, wobei keine Diskriminierung aufgrund der Flagge, der Staatsangehörigkeit oder des Sitzes des Unternehmens erfolgen darf.

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