Artikel 4 RL 1999/35/EG

Vorgeschriebene erstmalige Überprüfungen in bezug auf Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

(1) Vor Aufnahme des Betriebs eines Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder eines Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs im Linienverkehr — oder innerhalb von zwölf Monaten nach dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Zeitpunkt im Fall von zu diesem Zeitpunkt im Linienverkehr eingesetzten Ro-Ro-Fahrgastschiffen oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen — prüfen die Aufnahmestaaten, ob Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

a)
gültige, von der Verwaltung des Flaggenstaats oder einer in seinem Auftrag handelnden anerkannten Organisation ausgestellte Zeugnisse mitführen;
b)
für die Ausstellung von Zeugnissen gemäß den einschlägigen Verfahren und Leitlinien des Anhangs der von der Vollversammlung der IMO angenommenen Entschließung A.746(18) über Leitlinien für die Überprüfung im Rahmen des harmonisierten Überprüfungs- und Zertifizierungssystems in der bei der Annahme dieser Richtlinie geltenden Fassung oder gemäß demselben Ziel dienenden Verfahren überprüft worden sind;
c)
die nach den Vorschriften einer anerkannten Organisation erstellten Klassifikationsregeln oder von der Verwaltung des Flaggenstaats als gleichwertig anerkannte Regeln für den Bau und die Instandsetzung des Schiffskörpers, der Maschinen- sowie der elektrischen und Steuerungsanlagen erfüllen;
d)
mit einem Schiffsdatenschreiber ausgerüstet sind, der Informationen für eine etwaige Untersuchung eines Unfalls liefern kann. Der Schiffsdatenschreiber muß die Leistungsanforderungen der von der Vollversammlung der IMO am 27. November 1997 angenommenen Entschließung A.861(20) und die in der Norm Nr. 61996 der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) festgelegten Prüfanforderungen erfüllen. Werden Schiffsdatenschreiber an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen eingebaut, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gebaut wurden, so können Befreiungen hinsichtlich der Erfüllung einiger Anforderungen gewährt werden. Diese Befreiungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden können, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt;
e)
den auf Regionalebene festgelegten und im Einklang mit dem Notifizierungsverfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(1) in einzelstaatliches Recht umgesetzten besonderen Stabilitätsanforderungen entsprechen, wenn sie in diesem Gebiet in einem von diesen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfaßten Verkehrsdienst eingesetzt werden, sofern diese Anforderungen nicht über die Anforderungen des Anhangs der Entschließung 14 (Stabilitätsanforderungen im Rahmen des Übereinkommens) der SOLAS-Konferenz von 1995 hinausgehen und dem Generalsekretär der IMO nach den Verfahren der Nummer 3 der genannten Entschließung mitgeteilt wurden.

(2) Absatz 1, Buchstabe e) gilt für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nur in den jeweils zutreffenden Fällen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

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