Artikel 5 RL 1999/35/EG

Vorgeschriebene erstmalige Überprüfungen in bezug auf Unternehmen und Flaggenstaaten

Vor der Aufnahme des Betriebs eines Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs im Linienverkehr — oder innerhalb von zwölf Monaten nach dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Zeitpunkt im Fall von zu diesem Zeitpunkt bereits im Linienverkehr eingesetzten Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen — prüfen die Aufnahmestaaten,

1.
ob Unternehmen, die ein derartiges Fahrgastschiff oder Fahrzeug im Linienverkehr betreiben oder zu betreiben beabsichtigen,

a)
die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die in Anhang I festgelegten besonderen Anforderungen erfüllt werden, und gegenüber den in den Linienverkehr einbezogenen Aufnahmestaaten den Nachweis über die Einhaltung dieses Absatzes und des Artikels 4 erbringen;
b)
vorab darin einwilligen, daß Aufnahmestaaten und alle Mitgliedstaaten, die ein begründetes Interesse hieran haben, gemäß Artikel 12 die Untersuchung eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See leiten, an dieser in vollem Umfang teilnehmen oder hierbei mitarbeiten können und ihnen Zugang zu den aus dem Schiffsdatenschreiber ihrer an diesem Unfall oder Vorkommnis beteiligten Fahrgastschiffe oder Fahrzeuge gewonnenen Daten gewährt wird;

2.
im Fall von Fahrgastschiffen oder Fahrzeugen, die nicht unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, ob ein Einverständnis dieses Flaggenstaats dahin gehend gegeben ist, daß er die Verpflichtung des Unternehmens akzeptiert hat, die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.

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