Artikel 6 RL 1999/35/EG

Erstmalige gezielte Besichtigung

(1) Vor Aufnahme des Betriebs eines Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs im Linienverkehr — oder innerhalb von zwölf Monaten nach dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Zeitpunkt im Fall von zu diesem Zeitpunkt bereits im Linienverkehr eingesetzten Ro-Ro-Fahrgastschiffen oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen — führen die Aufnahmestaaten erstmalig eine gezielte Besichtigung gemäß den Anhängen I und III durch, um sich zu vergewissern, daß das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug die notwendigen Anforderungen für den sicheren Betrieb eines Linienverkehrs erfüllt.

(2) Für die Fälle, in denen dieser Artikel vor Aufnahme des Betriebs zur Anwendung kommt, legen die Aufnahmestaaten einen Zeitpunkt für die erstmalige Besichtigung fest, die innerhalb eines Monats nach Eingang der Nachweise erfolgen muß, die zum Abschluß der in den Artikeln 4 und 5 genannten Überprüfungen erforderlich sind.

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