Artikel 7 RL 1999/35/EG

Besondere Bestimmungen

(1) Wenn ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug in einem anderen Linienverkehr eingesetzt werden soll, muß ein neuer Aufnahmestaat die Überprüfungen und Besichtigungen, die für dieses Schiff oder Fahrzeug in bezug auf den Betrieb in einem vorherigen Linienverkehr im Sinne dieser Richtlinie zuvor durchgeführt wurden, soweit wie möglich berücksichtigen. Wenn diese vorherigen Überprüfungen und Besichtigungen zur Zufriedenheit des neuen Aufnahmestaats ausgefallen sind und diese für die neuen Betriebsbedingungen relevant sind, brauchen die Artikel 4, 5 und 6 nicht angewendet zu werden, bevor der Betrieb des Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs in dem neuen Linienverkehr aufgenommen wird.

(2) Die Artikel 4, 5 und 6 brauchen nicht angewendet zu werden, wenn ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder ein Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das dieser Richtlinie entspricht und bereits in einem von dieser Richtlinie erfaßten Linienverkehr eingesetzt wird, zu einem anderen Linienverkehr umregistriert wird, dessen Routenmerkmale von den jeweiligen Aufnahmestaaten einvernehmlich als ähnlich angesehen werden, und wenn alle Aufnahmestaaten sich darin einig sind, daß das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder das Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug alle Anforderungen für einen sicheren Betrieb im entsprechenden Verkehrsdienst erfüllt.

Auf Antrag des Unternehmens können die betroffenen Aufnahmestaaten vorab ihre Zustimmung in der Frage bestätigen, wo ähnliche Routenmerkmale vorliegen.

(3) Wenn aufgrund unvorhergesehener Umstände rasch ein Ro-Ro-Ersatzfahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug eingesetzt werden muß, um einen unterbrechungsfreien Dienst sicherzustellen, und die Absätze 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, kann der Aufnahmestaat gestatten, daß das Fahrgastschiff oder Fahrzeug den Betrieb aufnimmt, sofern

a)
sich bei einer Besichtigung und bei einer Prüfung der Unterlagen keine Bedenken dahin gehend ergeben, daß das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug die erforderlichen Anforderungen für einen sicheren Betrieb nicht erfüllt, und
b)
der Aufnahmestaat die in den Artikeln 4, 5 und 6 vorgesehenen Überprüfungen und Besichtigungen innerhalb eines Monats abschließt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.