Artikel 8 RL 1999/35/EG

Regelmäßige gezielte Besichtigungen und andere Besichtigungen

(1) Die Aufnahmestaaten führen einmal innerhalb jedes Zeitraums von zwölf Monaten folgende Besichtigungen durch:

eine gezielte Besichtigung gemäß Anhang III und

eine Besichtigung während eines Linienverkehrsdienstes, die auf eine ausreichende Anzahl von Punkten gemäß den Anhängen I, III und IV abhebt, um zur Zufriedenheit des Aufnahmestaats festzustellen, daß das Fahrgastschiff oder Fahrzeug alle erforderlichen Anforderungen für einen sicheren Betrieb weiterhin erfüllt.

Im Rahmen dieses Artikels zählt eine erstmalige gezielte Besichtigung gemäß Artikel 6 als gezielte Besichtigung.

(2) Nach größeren Reparaturen, Umbauten oder Änderungen des Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs sowie nach einem Wechsel der Geschäftsführung, der Flagge oder der Klasse führt ein Aufnahmestaat eine gezielte Besichtigung gemäß Anhang III durch. Bei einem Wechsel der Geschäftsführung, der Flagge oder der Klasse kann der Aufnahmestaat nach Berücksichtigung der zuvor für das Schiff durchgeführten Überprüfungen und Besichtigungen und unter der Voraussetzung, daß der sichere Betrieb des Fahrgastschiffs oder Fahrzeugs durch diesen Wechsel nicht beeinträchtigt wird, das Fahrgastschiff oder Fahrzeug von der in diesem Absatz vorgeschriebenen gezielten Besichtigung freistellen.

(3) Sollten bei den Besichtigungen gemäß Absatz 1 Mängel in bezug auf die Anforderungen dieser Richtlinie bestätigt oder aufgedeckt werden, die ein Betriebsverbot rechtfertigen, sind alle Kosten in bezug auf die Besichtigungen in einem regulären Verbuchungszeitraum vom Unternehmen zu tragen.

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