Artikel 10 RL 1999/35/EG
Betriebsverbot
(1) Ein Aufnahmestaat untersagt den Betrieb eines Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs im Linienverkehr,
- a)
- wenn er nicht in der Lage war, die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 4 und 5 zu bestätigen;
- b)
- wenn bei den Besichtigungen nach den Artikeln 6 und 8 Mängel festgestellt wurden, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben, das Fahrgastschiff oder Fahrzeug, seine Besatzung und seine Fahrgäste darstellen;
- c)
- wenn eine Nichteinhaltung der in Anhang II aufgeführten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgestellt wurde, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben, das Fahrgastschiff oder Fahrzeug, seine Besatzung und seine Fahrgäste darstellt;
- d)
- wenn er vom Flaggenstaat zu den Angelegenheiten gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 5 nicht konsultiert wurde.
Dieses Betriebsverbot gilt so lange, bis der Aufnahmestaat festgestellt hat, daß die Gefahr beseitigt wurde und die Anforderungen der Richtlinie eingehalten werden.
Der Aufnahmestaat unterrichtet das Unternehmen schriftlich unter umfassender Angabe der Gründe über die Entscheidung, den Betrieb des betreffenden Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs zu untersagen.
(2) Werden jedoch bei Ro-Ro-Fahrgastschiffen oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die bereits im Linienverkehr eingesetzt werden, Mängel festgestellt, so fordert der Aufnahmestaat das Unternehmen auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Mängel umgehend oder, sofern sie keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des Fahrgastschiffs oder Fahrzeugs, seiner Besatzung oder seiner Fahrgäste darstellen, innerhalb einer genau festgelegten angemessenen Frist zu beseitigen. Nach Beseitigung der Mängel überprüfen die betreffenden Aufnahmestaaten, ob die Mängel zu ihrer uneingeschränkten Zufriedenheit beseitigt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, untersagen sie den Betrieb des Fahrgastschiffs oder Fahrzeugs.
(3) Die Mitgliedstaaten schaffen und unterhalten in Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Verfahren hinsichtlich des Rechts des Unternehmens, gegen eine Entscheidung mit einem Betriebsverbot Rechtsbehelfe einzulegen. Rechtsbehelfe sind zügig zu bearbeiten. Das Einlegen von Rechtsbehelfen hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung.
Die zuständige Behörde unterrichtet das Unternehmen gebührend über sein Recht auf Rechtsbehelfe.
(4) In den Fällen, in denen die Artikel 4, 5 und 6 vor der Aufnahme des Betriebs eines Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs angewandt werden, muß eine Entscheidung, mit der der Betrieb eines Fahrgastschiffs oder Fahrzeugs untersagt wird, innerhalb eines Monats nach der erstmaligen gezielten Besichtigung getroffen und dem Unternehmen unmittelbar mitgeteilt werden.
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