Artikel 11 RL 1999/35/EG

Verfahren im Zusammenhang mit erstmaligen und regelmäßigen gezielten Besichtigungen

(1) Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, bei denen die gezielten Besichtigungen zur Zufriedenheit des bzw. der beteiligten Aufnahmestaaten verlaufen sind, werden von diesem bzw. diesen von der erweiterten Überprüfung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 95/21/EG sowie von den erweiterten Überprüfungen freigestellt, die aufgrund des triftigen Grundes durchzuführen sind, daß sie zur Kategorie der Fahrgastschiffe gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Anhang V Abschnitt A Nummer 3 jener Richtlinie gehören.

(2) Sind Verwaltungen von zwei oder mehr Aufnahmestaaten an einer gezielten Besichtigung des gleichen Fahrgastschiffs oder Fahrzeugs beteiligt, so arbeiten sie zusammen. Die gezielten Besichtigungen werden von einem Team durchgeführt, das sich aus qualifizierten Besichtigern des bzw. der beteiligten Aufnahmestaaten zusammensetzt. In den Fällen, in denen die Notwendigkeit einer qualitativen Beurteilung der Einhaltung der klassenbezogenen Vorschriften besteht, sorgen die Aufnahmestaaten dafür, daß das Team über die erforderliche Fachkompetenz verfügt, gegebenenfalls durch Einbeziehung eines Besichtigers einer anerkannten Organisation. Die Besichtiger haben Mängel den Verwaltungen der Aufnahmestaaten mitzuteilen. Der Aufnahmestaat übermittelt diese Information dem Flaggenstaat, falls dieser Staat kein an der Besichtigung beteiligter Aufnahmestaat ist.

(3) Ein beteiligter Aufnahmestaat kann sich damit einverstanden erklären, auf Wunsch eines anderen beteiligten Aufnahmestaats eine Besichtigung durchzuführen.

(4) Auf Antrag der Unternehmen fordern die Aufnahmestaaten die Verwaltung des Flaggenstaats, der kein Aufnahmestaat ist, auf, für die gezielten Besichtigungen gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie Vertreter zu benennen.

(5) Bei der Planung einer Besichtigung gemäß Artikel 6 oder Artikel 8 berücksichtigt der Aufnahmestaat in gebührender Weise den Betriebs- und Instandhaltungsplan des Fahrgastschiffs oder Fahrzeugs.

(6) Die Ergebnisse der gezielten Besichtigungen werden in einem Bericht festgehalten, dessen Format nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festzulegen ist.

(7) Im Fall einer fortdauernden Meinungsverschiedenheit zwischen den Aufnahmestaaten hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 4 und des Artikels 5 Absatz 1 teilt die Verwaltung jedes an einer gezielten Besichtigung teilnehmenden Aufnahmestaats der Kommission unverzüglich die Gründe dieser Meinungsverschiedenheit mit.

(8) Die Kommission ergreift unmittelbar Maßnahmen im Hinblick auf eine Beschlußfassung nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.

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