Artikel 12 RL 1999/35/EG
Untersuchung von Unfällen
(1) Die Mitgliedstaaten legen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung einen Rechtstatus fest, damit sie und jeder andere Staat, der hieran ein begründetes Interesse hat, an der Untersuchung eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See teilnehmen oder mitarbeiten oder, sofern dies im Rahmen des Codes für die Untersuchung von Seeunfällen vorgesehen ist, diese leiten können, wenn hieran ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug beteiligt war.
(2) Die Begriffe „Staat mit begründetem Interesse” (substantially interested State), „federführender Staat für die Untersuchungen” (lead investigating State) und „Seeunfall” (marine casualty) haben die gleiche Bedeutung wie im IMO-Code für die Untersuchung von Seeunfällen.
(3) Wenn ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug an einem Unfall auf See beteiligt war, wird das Untersuchungsverfahren von dem Staat eingeleitet, in dessen Gewässern der Unfall oder das Ereignis eingetreten ist, oder, wenn dies in anderen Gewässern geschieht, durch den letzten von dem Fahrgastschiff oder Fahrzeug aufgesuchten Mitgliedstaat. Dieser Staat ist solange für die Untersuchung und die Koordinierung mit anderen Staaten, die hieran ein begründetes Interesse haben, verantwortlich, bis im gegenseitigen Einvernehmen der federführende Staat für die Untersuchungen benannt wurde.
(4) Mitgliedstaaten, die solche Untersuchungen leiten, daran teilnehmen oder mitarbeiten, stellen sicher, daß die Untersuchung so effizient und zeitsparend wie möglich gemäß den Bestimmungen des Codes für die Untersuchung von Seeunfällen abgeschlossen wird.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß aufgrund dieser Untersuchungen erstellte Berichte gemäß Punkt 12.3 des Codes für die Untersuchung von Seeunfällen veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.