Artikel 13 RL 1999/35/EG

Begleitmaßnahmen

(1) Mitgliedstaaten, die ein Ausnahmezeugnis ausstellen oder anerkennen, arbeiten mit dem betroffenen Aufnahmestaat oder der Verwaltung des Flaggenstaats zusammen, um Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit von Befreiungen auszuräumen, die vor der erstmaligen gezielten Besichtigung gewährt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten sollten landgestützte Streckenführungssysteme und sonstige Informationssysteme im Einklang mit der IMO-Entschließung A.795(19) betreiben, um zum sicheren Betrieb des Linienverkehrs mit Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder des Streckenabschnitts beizutragen, für dessen Sicherheit sie verantwortlich sind.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Kopien der Überprüfungsberichte gemäß Artikel 11 Absatz 6, gegebenenfalls zusammen mit der IMO-Kennummer. Die Kommission kann nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren über angemessene Mittel zur Zuteilung einer Kennummer für andere Schiffe befinden. Sind zwei oder mehr Aufnahmestaaten an einem Linienverkehr beteiligt, können die Daten von einem dieser Aufnahmestaaten übermittelt werden. Die Kommission richtet eine Datenbank mit den zur Verfügung gestellten Informationen ein und sorgt für deren Aktualisierung. Die Bedingungen für den Zugriff auf die Datenbank werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Unternehmen, die Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge im Linienverkehr von oder nach ihren Häfen einsetzen, in der Lage sind, ein integriertes System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für Notfälle an Bord von Schiffen zu unterhalten und anzuwenden. Hierzu stützt sie sich auf den durch die IMO-Entschließung A.852(20) über Richtlinien für den Aufbau eines integrierten Systems der Eingreifplanung für Notfälle auf Schiffen geschaffenen Rahmen. Sind zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Aufnahmestaaten an einem Linienverkehr beteiligt, arbeiten sie zusammen einen Plan für die jeweiligen Strecken aus.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß sie vor der Ausstellung einer Genehmigung für den Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen in ihrer Eigenschaft als Aufnahmestaat von der Verwaltung des Flaggenstaats gemäß den Bestimmungen des Punktes 1.9.3 des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge umfassend einbezogen wurden. Sie stellen sicher, daß Betriebsbeschränkungen, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und zum Schutz des Lebens, der natürlichen Ressourcen und der Küsten erforderlich sind, auferlegt oder beibehalten werden, und ergreifen Maßnahmen für die Durchsetzung dieser Beschränkungen.

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