Artikel 19 RL 1999/35/EG
Anwendung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Dezember 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d) werden spätestens 30 Monate nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der IEC-Norm Nr. 61996 oder zum 1. Januar 2001 angewandt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntis.
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