ANHANG III RL 1999/35/EG

VERFAHREN FÜR GEZIELTE BESICHTIGUNGEN gemäß Artikel 6 und Artikel 8

1.
Mit den gezielten Besichtigungen muß sichergestellt werden, daß die vorgeschriebenen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Bau, Unterteilung und Stabilität, Maschinenanlagen und elektrische Anlagen, Ladung, Stabilität, Feuerschutz, maximale Fahrgastzahl, Rettungsmittel und Beförderung gefährlicher Güter, Funk- und Navigationsausrüstung, erfüllt werden. Deshalb umfassen sie, soweit angebracht, zumindest folgende Maßnahmen:

Ingangsetzen des Notstromaggregats;

Überprüfung der Notbeleuchtung;

Überprüfung der Notstromquelle für die Funkanlagen;

Prüfung der Rundspruchanlage;

Brandschutzübung, einschließlich einer Demonstration, daß die Besatzungsmitglieder mit dem Einsatz der Brandschutzausrüstung gut vertraut sind;

Betrieb der Notfeuerlöschpumpe mit zwei an die Feuerlöschhauptleitung angeschlossenen Feuerlöschschläuchen;

Prüfung der Fernabschaltvorrichtung der Brennstoffversorgung für die Kessel, die Haupt- und die Hilfsmaschinen sowie die Belüftung;

Prüfung der Fernschließvorrichtungen und der lokalen Schließvorrichtungen für Feuerklappen;

Prüfung der Feuermelde- und Alarmsysteme;

Prüfung des einwandfreien Schließens der Feuertüren;

Betrieb der Bilgenlenzpumpen;

Schließen wasserdichter Schottentüren sowohl vor Ort als auch mit Hilfe der Fernschließvorrichtung;

Demonstration, daß die Besatzungsmitglieder in Schlüsselstellung mit dem Lecksicherheitsplan gut vertraut sind;

Herablassen mindestens eines Bereitschaftsboots und eines Rettungsboots in das Wasser, Ingangsetzen und Prüfen des Antriebs- und Rudersystems und Wiederaufnahme aus dem Wasser in die Staustellung;

Überprüfen der Übereinstimmung sämtlicher Rettungs- und Bereitschaftsboote mit dem Bestandsverzeichnis;

Prüfung der Haupt- und der Hilfsruderanlage des Schiffs oder Fahrzeugs.

2.
Die gezielten Besichtigungen umfassen eine Überprüfung des an Bord vorgesehenen Systems für die planmäßige Instandhaltung.
3.
Bei den gezielten Besichtigungen ist besonders darauf zu achten, daß die Besatzungsmitglieder mit den nachstehenden Vorschriften und Verfahren vertraut sind und diese wirksam anwenden können: Sicherheits-, Notfall-, Instandhaltungs-, Arbeits- und Fahrgastsicherheitsvorschriften, Vorschriften für die Brücke sowie für die Handhabung von Ladung und Fahrzeugen. Es ist zu prüfen, ob die Besatzung in der Lage ist, in der gemeinsamen, im Logbuch des Schiffes angegebenen Sprache Befehle und Anweisungen zu verstehen und gegebenenfalls zu erteilen sowie Rückmeldung zu erstatten. Die Nachweise darüber, daß die Besatzungsmitglieder eine Sonderausbildung abgeschlossen haben, sind insbesondere im Hinblick auf die nachstehenden Bereiche zu prüfen:

Führung von Menschenmengen;

Vertrautheit mit den Notfallsystemen;

Sicherheitstraining für Besatzungsmitglieder, die Fahrgästen in einer Notsituation, insbesondere älteren und behinderten Personen, in den Fahrgasträumen direkte Hilfe leisten;

Krisenmanagement und Ausbildung für den Umgang mit Menschen in Notsituationen.

Bei der gezielten Besichtigung ist ferner der Frage nachzugehen, ob die Dienstzeiten, insbesondere für das Wachpersonal, zu einer unangemessenen Ermüdung führen.

4.
Von Drittstaaten ausgestellte Befähigungsnachweise der Besatzungsmitglieder werden nur dann anerkannt, wenn sie der Regel I/10 des überarbeiteten Internationalen Übereinkommens über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, (STCW-Übereinkommen) entsprechen.

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